Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz, bekannt als Bundesteilhabegesetz, zielt darauf ab, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Es ändert verschiedene Sozialgesetzbücher und andere Vorschriften, um dies zu erreichen.
Was es regelt
- Änderungen am Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
- Anpassungen an weiteren Sozialgesetzbüchern (Erstes, Zweites, Drittes, Fünftes, Sechstes, Siebtes, Achtes, Elftes, Zwölftes Buch).
- Änderungen am Bundesversorgungsgesetz und Umsatzsteuergesetz.
- Anpassungen verschiedener Verordnungen wie der Eingliederungshilfe-Verordnung und der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung.
Wen es betrifft
- Menschen mit Behinderungen, deren Rehabilitation und Teilhabe gestärkt werden sollen.
- Träger der Eingliederungshilfe und andere Sozialleistungsträger.
Eckpunkte
- Das Gesetz trat größtenteils am 1. Januar 2018 in Kraft.
- Einige Teile, insbesondere die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 des Teils 2 in Artikel 1, traten am 1. Januar 2020 in Kraft.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht von 2017 bis 2021 die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben bei der Eingliederungshilfe.
- Es werden Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Verfahren und Leistungen von 2017 bis 2021 gefördert.
Gesetzestext
BTHGBTHG2016-12-23BGBl I2016, 3234BundesteilhabegesetzGesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit BehinderungenStandZuletzt geändert durch Art. 8 G v. 2.6.2021 I 1387 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++) BTHGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: BTHGInhaltsübersichtArtikel 1Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)Artikel 2Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017)Artikel 3Änderung des Ersten Buches SozialgesetzbuchArtikel 4Änderung des Zweiten Buches SozialgesetzbuchArtikel 5Änderung des Dritten Buches SozialgesetzbuchArtikel 6Änderung des Fünften Buches SozialgesetzbuchArtikel 7Änderung des Sechsten Buches SozialgesetzbuchArtikel 8Änderung des Siebten Buches SozialgesetzbuchArtikel 9Änderung des Achten Buches SozialgesetzbuchArtikel 10Änderung des Elften Buches SozialgesetzbuchArtikel 11Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017Artikel 12Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018Artikel 13Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020Artikel 14Änderung des BundesversorgungsgesetzesArtikel 15Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020Artikel 16Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017Artikel 17Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018Artikel 18Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2Artikel 19Weitere Änderungen zum Jahr 2018Artikel 20Weitere Änderungen zum Jahr 2020Artikel 21Änderung der Eingliederungshilfe-VerordnungArtikel 22Änderung der Werkstätten-MitwirkungsverordnungArtikel 23Änderung der FrühförderungsverordnungArtikel 24Änderung der Aufwendungserstattungs-VerordnungArtikel 25Bekanntmachungserlaubnis und UmsetzungsunterstützungArtikel 25aÄnderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023Artikel 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten BTHGArt 1Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – BTHG(XXXX) Art 2 bis 12Änderungsvorschriften BTHGArt 13Änderungsvorschrift BTHG(XXXX) Art 14 bis 18Änderungsvorschriften BTHGArt 19Änderungsvorschrift BTHG(XXXX) Art 20 bis 24Änderungsvorschriften BTHGArt 25Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung
- Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen 1.zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der Lebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 2,2.zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbereiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und3.zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Einschränkungen in den Lebensbereichen nach Artikel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis des am
- Dezember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 zu geben.
- Januar 2018 in Kraft.Gleichzeitig treten das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Budgetverordnung vom
- Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.
- Januar 2020 treten in Kraft 1.in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,2.Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,3.Artikel 9,4.Artikel 10 Nummer 3,5.die Artikel 13, 15 und 20.Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
- Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom
- Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.