Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung des sogenannten "ERP-Sondervermögens", welches der Förderung der deutschen Wirtschaft dient. Es legt fest, wie dieses Vermögen verwaltet, eingesetzt und kontrolliert wird.
Für wen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen; Die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Paragraphen
- 12
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verwaltung des ERP-Sondervermögens durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Die Zweckbestimmung des Sondervermögens zur Förderung der deutschen Wirtschaft.
- Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Sondervermögen, einschließlich seiner Handlungsfähigkeit und Haftung.
- Die Anlage von Teilen des Sondervermögens in der Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Durchführung von Fördermaßnahmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Natürliche oder juristische Personen, die durch die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens finanziell begünstigt werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten.
- Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
- Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben und ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
- Ein Wirtschaftsplan für die geplante Wirtschaftsförderung wird jährlich durch Gesetz festgestellt und muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (12)
- § 1 Verwalter des Sondervermögens
- § 2 Zweckbestimmung
- § 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr
- § 4 Getrennte Vermögensverwaltung
- § 5 Substanzerhaltungsgebot
- § 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau
- § 7 Fördertätigkeit
- § 8 Wirtschaftsplan
- § 9 Durchführung der Wirtschaftsförderung
- § 10 Kosten
- § 11 Jahresabschluss
- § 12 Prüfungsrechte des Sondervermögens
(+++ Textnachweis ab: 30.6.2007 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.6.2007 I 1160 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 30.6.2007 in Kraft getreten.
§ 1Verwalter des Sondervermögens
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes vom
- Januar 1950 betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom
- Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung "ERP-Sondervermögen".
§ 2Zweckbestimmung
Das Sondervermögen dient der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10).
§ 3Rechtsgeschäftlicher Verkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
§ 4Getrennte Vermögensverwaltung
§ 5Substanzerhaltungsgebot
Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
§ 6Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 7Fördertätigkeit
§ 8Wirtschaftsplan
- Januar bis
- Dezember eines Jahres) geplante Wirtschaftsförderung des Sondervermögens stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält die für die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens vorgesehenen Fördermaßnahmen und Programme sowie die dafür einzusetzenden Mittel. Darüber hinaus werden die voraussichtlichen zukünftigen Risiken und Belastungen ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Wirtschaftsplan ist außerdem der Bericht der Kreditanstalt für Wiederaufbau über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens aufzunehmen.
§ 9Durchführung der Wirtschaftsförderung
§ 10Kosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.