Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Geschäftsordnung regelt die Zusammensetzung und das Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses, der zur Ausführung von Artikel 53a des Grundgesetzes eingerichtet wurde. Sie legt fest, wie dieser Ausschuss gebildet wird, wie er arbeitet und welche Regeln für seine Entscheidungen gelten.
Für wen: Abgeordnete des Bundestages und Mitglieder des Bundesrates, die in den Gemeinsamen Ausschuss entsandt werden; Der Präsident des Bundestages und der Präsident des Bundesrates.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Paragraphen
- 19
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates.
- Die Bestimmung und das Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern.
- Die Einberufung und den Vorsitz des Ausschusses.
- Die Verfahrensregeln für Sitzungen, Beschlussfassungen und Wahlen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgeordnete des Bundestages und Mitglieder des Bundesrates, die in den Gemeinsamen Ausschuss entsandt werden.
- Der Präsident des Bundestages und der Präsident des Bundesrates.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 32 Abgeordneten des Bundestages und 16 Mitgliedern des Bundesrates.
- Der Präsident des Bundestages ist der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder Stellvertreter anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (19)
- § 1 Zusammensetzung
- § 2 Bestimmung der Mitglieder des Bundestages
- § 3 Ausscheiden von Abgeordneten
- § 4 Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates
- § 5 Rechte der Vertreter
- § 6 Präsenzpflicht
- § 7 Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses
- § 8 Einberufung
- § 9 Feststellung nach Artikel 115a Abs.
- § 10 Nichtöffentlichkeit
- § 11 Teilnahme an den Sitzungen
- § 12 Beschlußfähigkeit
- § 13 Beschlußmehrheiten
- § 14 Beratung von Gesetzentwürfen
- § 15 Wahlen
- § 16 Anträge nach Artikel 115h Abs.
- § 17 Sitzungsprotokolle
- § 18 Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages
- § 19
EingangsformelZur Ausführung des Artikels 53a des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Gemeinsamen Ausschuß die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
010I. AbschnittZusammensetzung und Einberufung
§ 1Zusammensetzung
§ 2Bestimmung der Mitglieder des Bundestages
§ 3Ausscheiden von Abgeordneten
Ein dem Gemeinsamen Ausschuß angehörender Abgeordneter scheidet aus diesem zu dem Zeitpunkt aus, zu dem er den Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuß dem Präsidenten des Bundestages gegenüber erklärt, die Mitgliedschaft im Bundestag verliert oder aus der Fraktion ausscheidet, die ihn vorgeschlagen hat.
§ 4Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates
§ 5Rechte der Vertreter
§ 6Präsenzpflicht
§ 7Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses
§ 8Einberufung
§ 9Feststellung nach Artikel 115a Abs.
2 und 115e Abs. 1 des
GrundgesetzesDer Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.
020II. AbschnittVerfahrensbestimmungen
§ 10Nichtöffentlichkeit
Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.
§ 11Teilnahme an den Sitzungen
§ 12Beschlußfähigkeit
Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.
§ 13Beschlußmehrheiten
§ 14Beratung von Gesetzentwürfen
Gesetzentwürfe werden in einer Beratung verabschiedet. Mindestens sechs Mitglieder können verlangen, daß die Beratung um mindestens zwölf Stunden ausgesetzt wird, es sei denn, daß die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die sofortige Beratung beschließt. Beschlossene Gesetze leitet der Vorsitzende unverzüglich dem Bundeskanzler zu.
§ 15Wahlen
Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt.
§ 16Anträge nach Artikel 115h Abs.
2 des Grundgesetzes
(Mißtrauensvotum)Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muß von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.
§ 17Sitzungsprotokolle
§ 18Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages
§ 19
Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der
GeschäftsordnungIst die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.