Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen für das Jahr 1958 aufgrund einer Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Es legt fest, wie diese Renten ab dem 1. Januar 1959 neu berechnet werden.
Für wen: Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1957 oder früher eingetreten sind; Berechtigte, deren Versichertenrenten nach bestimmten Gesetzen erhöht wurden und die im Jahr 1958 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Paragraphen
- 10
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anpassung von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten.
- Die Berechnung des Anpassungsbetrags für diese Renten.
- Obergrenzen für die angepassten Rentenbeträge in bestimmten Fällen.
- Die Behandlung von Erhöhungsbeträgen bei anderen Sozialleistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Empfänger von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1957 oder früher eingetreten sind.
- Berechtigte, deren Versichertenrenten nach bestimmten Gesetzen erhöht wurden und die im Jahr 1958 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Renten werden ab dem 1. Januar 1959 angepasst.
- Der Anpassungsbetrag wird mit 1,061 vervielfältigt.
- Der Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag für Januar 1959, vermindert um Sonderzuschüsse und Steigerungsbeträge aus Höherversicherung.
- Ergibt die Anpassung keinen höheren Betrag, wird der bisherige Betrag weitergezahlt.
- Fehlerhafte Anpassungen können bis zum 31. Dezember 1959 berichtigt werden; eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 15 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
§ 1
- Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
- Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) erhöhten Versichertenrenten von Berechtigten, die das
- Lebensjahr im Jahre 1958 vollendet haben.
§ 2Auf Renten, die nach Artikel 2 § 43 Abs.
1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 28 Abs. 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
- Mai 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 533) berechnet worden sind oder berechnet werden, findet § 1 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn der Versicherungsfall nach dem
- Dezember 1957 eingetreten ist. Das gleiche gilt für Renten, die nach Artikel 3 § 6 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 3 § 5 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind oder berechnet werden.
§ 3
§ 4
§ 5
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
§ 6
- Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom
- Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, so bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1959 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen.
§ 7
§ 8
§ 9Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.