Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zahlung eines Ausgleichs für Dienstbeschädigungen an Personen, die in der ehemaligen DDR in Sonderversorgungssystemen versichert waren und einen Körperschaden erlitten haben. Es soll sicherstellen, dass diese Personen trotz Änderungen im Rentenrecht eine Entschädigung erhalten.
Für wen: Personen, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsrenten aus einem Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR hatten oder gehabt hätten; Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehörten und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 5
- Gerichtsentscheidungen
- 8
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 2 (8) · § 3 (3)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich für bestimmte Personengruppen.
- Gründe für die Versagung oder Entziehung von Leistungen, insbesondere bei Verstößen gegen Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.
- Die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs und dessen Berechnung.
- Verfahrensregeln und den Rechtsweg für die Geltendmachung des Ausgleichs.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Ansprüche auf Dienstbeschädigungsrenten aus einem Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR hatten oder gehabt hätten.
- Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehörten und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich besteht ab dem 1. März 2002.
- Leistungen können versagt oder entzogen werden, wenn der Berechtigte bei einer Diensthandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
- Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach der monatlichen Entschädigungszahlung gemäß § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
- Bei einem Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens von 20 sind zwei Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung zugrunde zu legen.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Dienstbeschädigungen im BeitrittsgebietStandZuletzt geändert durch Art. 25 G v. 12.12.2019 I 2652(+++ Textnachweis ab: 1.1.1997 +++) Das G wurde als Artikel 3 G v. 11.11.1996 I 1674 (AAÜGÄndG 826-30-2/1) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.1997 in Kraft getreten.
Überschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkürzung eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 G v. 19.6.2006 I 1305 mWv 1.3.2002
§ 1Anspruch
- März 2002 an Personen, die 1.Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem
- August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,2.Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem
- August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem
- Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.Wurde am
- Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.
§ 1aLeistungsversagung und -entziehung
§ 2Höhe
§ 3Verfahren, Erstattung, Rechtsweg
Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
§ 4Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
- Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom
- August 1991 bis
- Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.
- Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem
- Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
- März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem
- März 2002.