Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr, die aufgrund von Personalabbau nicht mehr im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer anderen obersten Bundesbehörde eingesetzt werden können. Es bietet Regelungen für deren Weiterverwendung, Beurlaubung, Versetzung in den Ruhestand und finanzielle Ausgleiche.
Was es regelt
- Die Weiterverwendung von Beamtinnen und Beamten bei anderen Dienstherren, einschließlich Abordnungen zur Erprobung.
- Die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Besoldung für bestimmte Tätigkeiten.
- Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unter bestimmten Voraussetzungen.
- Finanzielle Ausgleichszahlungen für Beamtinnen und Beamte, die zu anderen Dienstherren versetzt werden und dabei Gehaltseinbußen haben.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die wegen Personalabbaus nicht weiterverwendet werden können.
Eckpunkte
- Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienstherren in der Regel bis zu sechs Monate zur Erprobung abgeordnet werden.
- Bis zum 31. Dezember 2017 kann Urlaub ohne Besoldung für längstens drei Jahre oder bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden.
- Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1.050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und bestimmte weitere Bedingungen erfüllt sind. Diese Zahl kann auf bis zu 1.500 erhöht werden.
- Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden und dabei Gehaltseinbußen haben, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung, die dem 18-fachen Betrag der Verringerung entspricht und sich je nach Dienstzeit erhöhen kann.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr Das G wurde als Artikel 2 des G v. 21.7.2012 I 1583 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 18 Abs. 1 dieses G am 26.7.2012 in Kr
(+++ Textnachweis ab: 26.7.2012 +++)
010Abschnitt 1
Dienstrecht
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die wegen der Verringerung des Personals der Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können.
§ 2Verwendung bei anderen Dienstherren
Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienstherren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden. Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde.
§ 3Beurlaubung
§ 4Versetzung in den Ruhestand
Bis zum
- Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1.sie das
- Lebensjahr vollendet haben,2.sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und3.sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem
- September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bis zum
- Dezember 2017 insgesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
020Abschnitt 2
Finanzieller Ausgleich
§ 5Einmalzahlung
§ 6Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.
030Abschnitt 3
Versorgung
§ 7Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für jedes Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt der Steigerungssatz abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wäre.2.§ 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden.3.§ 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a)Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.b)Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.4.§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.5.§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
§ 8Evaluation
Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Regelungen dieses Gesetzes bis zum
- September 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Kabinett bis zum
- Dezember 2014 einen Bericht vor.