Organisationserlass der Bundeskanzlerin
Kurz gesagt
Dieser Organisationserlass der Bundeskanzlerin regelt die Umbenennung von Bundesministerien und die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten zwischen ihnen. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Was es regelt
- Die neuen Bezeichnungen von zwei Bundesministerien.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für Bauwesen, Stadtentwicklung, Wohnen und demografischen Wandel vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für Raumordnung und demografischen Wandel vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für IT-Steuerung des Bundes, Geschäftsstelle IT-Rat und Gemeinsame IT des Bundes vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an das Bundeskanzleramt.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (jetzt Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit).
- Das Bundesministerium des Innern (jetzt Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat).
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Das Bundeskanzleramt.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird zu Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit umbenannt.
- Das Bundesministerium des Innern wird zu Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat umbenannt.
- Zuständigkeiten für Bauwesen, Stadtentwicklung, Wohnen, Ländliche Infrastruktur, öffentliches Baurecht, Stadtentwicklungsangelegenheiten der Raumordnung und demografischen Wandel werden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übertragen.
- Zuständigkeiten für IT-Steuerung des Bundes, Geschäftsstelle IT-Rat und Gemeinsame IT des Bundes werden dem Bundeskanzleramt übertragen.
Gesetzestext
BKOrgErl 20182018-03-14BGBl I2018, 374Organisationserlass der Bundeskanzlerin (+++ Textnachweis ab: 14.3.2018 +++) BKOrgErl 2018EingangsformelGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an: BKOrgErl 2018I.Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erhält die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. BKOrgErl 2018II.Das Bundesministerium des Innern erhält die Bezeichnung Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. BKOrgErl 2018III.Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden übertragen 1.aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Zuständigkeiten für Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten, für Stadtentwicklung, Wohnen, Ländliche Infrastruktur und öffentliches Baurecht, für die Stadtentwicklungsangelegenheiten der Raumordnung sowie für den demografischen Wandel;2.aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zuständigkeiten für Raumordnung, für den Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz, für die Europäische Raumentwicklungspolitik und den territorialen Zusammenhalt sowie für den demografischen Wandel. Die Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein. BKOrgErl 2018IV.Dem Bundeskanzleramt werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die Zuständigkeiten für die IT-Steuerung des Bundes, für die Geschäftsstelle IT-Rat sowie für die Gemeinsame IT des Bundes übertragen. BKOrgErl 2018V.(Änderungsvorschrift) BKOrgErl 2018VI.Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt. Der Übergang der Zuständigkeiten unter Ziffer III.1. entspricht dabei im Mengengerüst der Vereinbarung vom 22. Mai 2014 zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Umsetzung des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013. BKOrgErl 2018SchlussformelDie Bundeskanzlerin