Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und die Gewerbeordnung, um bestimmte Kapitalgesellschaften, die Immobiliengeschäfte betreiben, als Kreditinstitute zu regulieren und die Übertragung von Vermögen dieser Immobiliengesellschaften auf Kreditinstitute zu ermöglichen.
Für wen: Kapitalgesellschaften, die Immobiliengeschäfte betreiben, insbesondere solche, die Geld zum Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften oder zur Darlehensvergabe an diese verwenden; Kreditinstitute, die diese Geschäfte übernehmen oder fortführen wollen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Gerichtsentscheidungen
- 33
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beaufsichtigung von Kapitalgesellschaften, die Immobiliengeschäfte betreiben, als Kreditinstitute.
- Die Bedingungen für die Übertragung des Vermögens von Immobiliengesellschaften auf Kreditinstitute.
- Steuerliche Regelungen und Gebührenbefreiungen im Zusammenhang mit dieser Vermögensübertragung.
- Die Anerkennung bestimmter Aufwendungen als Sparbeiträge.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Kapitalgesellschaften, die Immobiliengeschäfte betreiben, insbesondere solche, die Geld zum Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften oder zur Darlehensvergabe an diese verwenden.
- Kreditinstitute, die diese Geschäfte übernehmen oder fortführen wollen.
- Anteilinhaber dieser Gesellschaften.
Was sind die Eckpunkte?
- Kapitalgesellschaften, die bestimmte Immobiliengeschäfte betreiben, werden als Kreditinstitute beaufsichtigt.
- Diese Geschäfte dürfen nur bis zum Ende des ersten nach dem 1. November 1969 beginnenden Geschäftsjahres in der bisherigen Weise betrieben werden.
- Die Übertragung des Vermögens einer Immobiliengesellschaft auf ein Kreditinstitut erfordert die Zustimmung aller Aktionäre (Gesellschafter) der Immobiliengesellschaft.
- Geschäfte zur Anpassung der Rechtsverhältnisse sind von den Gebühren der Kostenordnung befreit.
- Aufwendungen für den Erwerb von Anteilscheinen dieser Kapitalgesellschaften gelten als Sparbeiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes, wenn sie nach dem 31. Oktober 1969 getätigt werden.
- Die Vermögensübertragung ist von der Umsatzsteuer befreit.
- Das Gesetz ist am 1. November 1969 in Kraft getreten.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
KAGG/GewOErgG1969-07-28BGBl I1969, 986, 992Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung (+++ Textnachweis ab: 1.11.1969 +++)Das G wurde als zweiter Teil des G v. 28.7.1969 I 986 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G am 1.11.1969 in Kraft getreten.
KAGG/GewOErgG010Art 1- KAGG/GewOErgG020Art 2 KAGG/GewOErgG020Art 2§ 1(1) Kapitalgesellschaften, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 und § 23 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften aufgeführten Geschäfte mit der Abweichung betreiben, daß das eingelegte Geld zum Erwerb aller oder mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäft auf den Erwerb von Grundstücken nach dem Grundsatz der Risikomischung ausgerichtet ist (Grundstücksgesellschaft), sowie zur Gewährung von Darlehen an diese verwendet wird, sind Kreditinstitute und werden wie Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. § 48 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaft gilt sinngemäß.
KAGG/GewOErgG020Art 2§ 4(1) Aufwendungen in Geld für den Erwerb von Anteilscheinen, die von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 ausgegeben werden, gelten als Sparbeiträge im Sinne des Spar-Prämiengesetzes.
KAGG/GewOErgG020Art 2§ 5(1) Wird das Vermögen einer Grundstücksgesellschaft nach den Vorschriften des § 2 übertragen, so gelten die Absätze 2 bis 7.
KAGG/GewOErgG030Art 3Der Bundesminister der Justiz, der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen werden ermächtigt, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der neuen Fassung mit neuem Datum unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
KAGG/GewOErgG040Art 4- KAGG/GewOErgG050Art 5- KAGG/GewOErgG060Art 6Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
KAGG/GewOErgG070Art 7(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.