Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung neb
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Abkommens zwischen Deutschland und Polen über Renten- und Unfallversicherung. Es legt fest, wie polnische Versicherungszeiten bei deutschen Renten berücksichtigt werden und wie Kosten zwischen deutschen Versicherungsträgern aufgeteilt werden.
Was es regelt
- Die Berücksichtigung polnischer Rentenversicherungszeiten für deutsche Renten.
- Die Anwendung von Gesetzen zur Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
- Die Neufeststellung von Ansprüchen und Anwartschaften unter Berücksichtigung des Abkommens.
- Die Verteilung der Kosten von 643,5 Millionen DM, 396 Millionen DM, 247,5 Millionen DM, 6,5 Millionen DM und 6,5 Millionen DM auf verschiedene deutsche Versicherungsträger.
Wen es betrifft
- Personen, die in Deutschland wohnen und polnische Rentenversicherungszeiten haben.
- Versicherungsträger in Deutschland, die Renten- und Unfallversicherungsleistungen erbringen.
Eckpunkte
- Ein gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, sich unbefristet rechtmäßig aufzuhalten.
- Polnische Rentenversicherungszeiten werden bei der deutschen Rentenfeststellung berücksichtigt, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt.
- Überschneiden sich polnische und deutsche Versicherungszeiten, werden die polnischen Zeiten berücksichtigt, außer es wurden Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet.
- Anträge auf Neufeststellung von Ansprüchen müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden, um rückwirkend zu wirken.
Gesetzestext
RV/
1976-03-12BGBl II1976, 393Gesetz zu dem Abkommen vom
- Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom
- Oktober 1975StandZuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 12 G v. 12.12.2019 I 2652 (+++ Textnachweis ab: 17.3.1976 +++) RV/
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: RV/
Art 1
- RV/
Art 1aEinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikels 1 Nr.
2 des Abkommens hat im Geltungsbereich des Gesetzes nur, wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält. RV/
Art 2
- Oktober 1990 wohnt. Wohnt der Berechtigte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, sind für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Zeiten die in diesem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften maßgebend. Satz 2 gilt auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom
- Oktober 1990, wenn der Berechtigte am
- Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wohnte.
Art 3
- Oktober 1990 wohnen. Wohnt der Berechtigte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, finden die in diesem Gebiet für die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Satz 2 gilt auch im Falle einer Verlegung des Wohnortes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom
- Oktober 1990, wenn der Berechtigte am
- Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wohnte.
Art 4
Art 5(1) Von dem in Artikel 1 Abs.
1 der Vereinbarung genannten Betrag werden 643,5 Millionen DM von der knappschaftlichen Rentenversicherung, 396 Millionen DM von der Rentenversicherung der Arbeiter, 247,5 Millionen DM von der Rentenversicherung der Angestellten, 6,5 Millionen DM vom Bund als Träger der Unfallversicherung und 6,5 Millionen DM von den gewerblichen Berufsgenossenschaften getragen.
Art 6
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsvereinbarungen über das Antrags-, Feststellungs- und Zahlungsverfahren der zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen Näheres über diese Verfahren zu regeln. Dabei kann den Betroffenen die Pflicht zur Vorlage von Bescheinigungen, zur Verwendung von Vordrucken und zur Antragstellung auferlegt werden. Weiter kann festgelegt werden, wie beim Zusammentreffen von deutschen und polnischen Leistungen zur Vermeidung doppelter Leistungen zu verfahren ist. Darüber hinaus können Zahlstellen, Zahlwege und Zahlungsart vorgeschrieben werden. RV/
Art 7
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). RV/