Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Vertrages zwischen Deutschland und Griechenland, der die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen ermöglicht. Es legt fest, wie solche Dokumente in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden können.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckbarerklärung griechischer Titel.
- Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden aus Griechenland.
- Die Möglichkeit für Schuldner, Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung vorzubringen.
- Spezielle Regelungen für deutsche gerichtliche Entscheidungen, die in Griechenland geltend gemacht werden sollen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche oder öffentliche Urkunden aus Griechenland in Deutschland vollstrecken wollen.
- Personen und Unternehmen, die deutsche gerichtliche Entscheidungen, Vergleiche oder öffentliche Urkunden in Griechenland vollstrecken wollen.
Eckpunkte
- Für die Vollstreckbarerklärung ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, das auch für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre (§ 1 Abs. 1).
- Der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung kann mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 2 Abs. 4).
- Schuldner können unter bestimmten Umständen Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen (§ 4).
- Deutsche Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile, die in Griechenland geltend gemacht werden sollen, dürfen nicht in abgekürzter Form hergestellt werden (§ 7).
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
010Erster AbschnittVollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
§ 1
§ 2(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs.
1 genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 3Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des Schuldtitels (§ 1 Abs.
1) von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in dem Schuldtitel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach griechischem Recht zu entscheiden. Der Nachweis ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
§ 4
§ 5Aus den für vollstreckbar erklärten Schuldtiteln (§ 1 Abs.
1) findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
020Zweiter AbschnittAufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 6(1) Wird ein Schuldtitel (§ 1 Abs.
1) nach der Vollstreckbarerklärung in Griechenland aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung in einem besonderen Verfahren beantragen.
030Dritter AbschnittBesondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 7
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in Griechenland geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.
§ 8
§ 9
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Griechenland geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10
Vollstreckungsbescheide (Artikel 1 des Vertrages) und einstweilige Verfügungen (Artikel 17 Abs. 2 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Griechenland betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.
040Vierter AbschnittSchlußbestimmungen
§ 11Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 12(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag vom 4.
November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Kraft.