Erste Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaft
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Staatsangehörige anderer EWG-Mitgliedstaaten ihre berufliche Qualifikation in Deutschland nachweisen können, um bestimmte Tätigkeiten im Einzelhandel und in der Herstellung von jodiertem Speisesalz auszuüben. Sie erleichtert die Anerkennung von Sachkunde, Sachkenntnis oder fachlicher Eignung, die in anderen EWG-Staaten erworben wurde.
Was es regelt
- Den Nachweis von Sachkunde, Sachkenntnis oder fachlicher Eignung für Ausländer aus EWG-Mitgliedstaaten.
- Spezifische Anforderungen für den Einzelhandel mit Lebensmitteln und ärztlichen Hilfsmitteln, den Handel mit unedlen Metallen und den Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern.
- Spezifische Anforderungen für die Herstellung von jodiertem Speisesalz.
- Die Ausstellung von Bescheinigungen über Ausbildung oder berufliche Tätigkeit durch Handwerks- und Industrie- und Handelskammern.
Wen es betrifft
- Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EWG sind und bestimmte Berufe in Deutschland ausüben möchten.
- Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern, die Bescheinigungen ausstellen.
Eckpunkte
- Für den Einzelhandel und ähnliche Berufe gilt die Sachkunde als erbracht, wenn eine entsprechende Tätigkeit in einem anderen EWG-Mitgliedstaat für 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung ausgeübt wurde.
- Alternativ genügen 2 Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung mit vorheriger anerkannter Ausbildung oder 2 Jahre als Selbständiger/leitende Stellung plus 3 Jahre als Unselbständiger.
- Für die Herstellung von jodiertem Speisesalz ist der Nachweis der Sachkunde unter anderem durch 6 Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter in einem anderen Mitgliedstaat möglich.
- Die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung darf, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden sein (in bestimmten Fällen).
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen WirtschaftsgemeinschaftStandGeändert durch Art. 9 V v. 21.5.1976 I
(+++ Textnachweis Geltung ab: 30.5.1976 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom
- August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 849) und auf Grund des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom
- Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) verordnet die Bundesregierung, nachdem der Entwurf dem Bundestag zur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist, mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
-
§ 2
Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis oder der fachlichen Eignung ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für 1.den Einzelhandel mit Lebensmitteln sowie mit ärztlichen Hilfsmitteln, soweit es sich dabei nicht um Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittelgesetzes vom
- Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom
- Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), handelt (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom
- August 1957, Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
- Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 2.den Handel mit unedlen Metallen (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts); 3.den Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
- Juli 1957, Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
- Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645); unter den in § 3 dieser Verordnung angegebenen Voraussetzungen als erbracht anzusehen. § 2 Nr. 1 Kursivdruck: Arzneimittelgesetz vom 16.5.1961 vgl. jetzt Arzneimittelgesetz v. 24.8.1976 I 2445
§ 3
§ 4
- Juni 1963, Bundesgesetzbl. I S. 415, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungsverordnung vom
- Dezember 1965, Bundesgesetzbl. I S. 2140) als erbracht anzusehen, wenn er diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe folgender Voraussetzungen ausgeübt hat: a)sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, b)drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten hat, c)drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem in dem betreffenden Beruf fünf Jahre als Unselbständiger oder d)fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten hat.
§ 5
§ 6Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und in Verbindung mit § 5 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auch im Land Berlin.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.