Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung von EU-Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln in Deutschland und legt fest, welche Behörde dafür zuständig ist. Sie verbietet das Inverkehrbringen oder die Verwendung neuartiger Lebensmittel, die bestimmte Höchst- oder Mindestgehalte sowie Spezifikationen nicht einhalten.
Was es regelt
- Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln.
- Das Konsultationsverfahren zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel.
- Die Entgegennahme von Meldungen und die Übermittlung von Einwänden bezüglich neuartiger Lebensmittel.
- Das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung neuartiger Lebensmittel, die bestimmte Vorgaben nicht erfüllen.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
- Personen oder Unternehmen, die neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen oder in Lebensmitteln verwenden.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist die zuständige Stelle für Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Konsultationsverfahrens für neuartige Lebensmittel.
- Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden, wenn es die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgelegten Höchstgehalte nicht einhält.
- Es ist ebenfalls verboten, ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden, wenn es die in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 genannten Spezifikationen, insbesondere Höchst- oder Mindestgehalte, nicht einhält.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige LebensmittelStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Aufgaben und Befugnisse
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Stelle für 1.die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom
- März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) genannten Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel und2.die a)Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283,b)Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,c)Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom
- Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 51) geändert worden ist,d)Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 unde)Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468.
§ 2Verkehrsverbot
- Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und 1.ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,2.ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder3.in Prozent ausgedrückt sind.
§ 3Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom
- Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.