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Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung von EU-Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln in Deutschland und legt fest, welche Behörde dafür zuständig ist. Sie verbietet das Inverkehrbringen oder die Verwendung neuartiger Lebensmittel, die bestimmte Höchst- oder Mindestgehalte sowie Spezifikationen nicht einhalten.

Was es regelt

  • Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln.
  • Das Konsultationsverfahren zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel.
  • Die Entgegennahme von Meldungen und die Übermittlung von Einwänden bezüglich neuartiger Lebensmittel.
  • Das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung neuartiger Lebensmittel, die bestimmte Vorgaben nicht erfüllen.

Wen es betrifft

  • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
  • Personen oder Unternehmen, die neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen oder in Lebensmitteln verwenden.

Eckpunkte

  • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist die zuständige Stelle für Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Konsultationsverfahrens für neuartige Lebensmittel.
  • Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden, wenn es die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgelegten Höchstgehalte nicht einhält.
  • Es ist ebenfalls verboten, ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden, wenn es die in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 genannten Spezifikationen, insbesondere Höchst- oder Mindestgehalte, nicht einhält.
  • Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige LebensmittelStand

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1Aufgaben und Befugnisse

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Stelle für 1.die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom
  2. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) genannten Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel und2.die a)Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283,b)Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,c)Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom
  3. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 51) geändert worden ist,d)Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 unde)Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468.

§ 2Verkehrsverbot

(1)Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom
  1. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und 1.ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom
  2. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,2.ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder3.in Prozent ausgedrückt sind.
(2)Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien 1.Spezifikation,2.Beschreibung/Definition,3.Merkmale,4.Merkmale/Zusammensetzung,5.Gehalt,6.Reinheit,7.Verunreinigungen,8.Nährstoffe,9.Kontaminanten,10.Pestizide,11.Schwermetalle,12.Schwermetalle und Halogene,13.Lösungsmittelreste,14.mikrobiologische Kriterien,15.Chemische Parameter,16.Physikalische Parameter,17.Analytische Spezifikationen,18.Zusammensetzung,19.Fettsäurezusammensetzung,20.Zusammensetzung des Oleoresins,21.Physikalisch-chemische Eigenschaften,22.Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,23.Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,24.Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,25.Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,26.Acylglycerid-Verteilung,27.Hoodigoside oder28.Sonstiges.Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und 1.ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,2.in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder3.vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.

§ 3Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1)Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.
(2)Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom
  2. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) ein neuartiges Lebensmittel in Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet.
(3)Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am

  1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom
  3. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.