Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ausgabe einer 1-DM-Goldmünze zum Gedenken an die Deutsche Mark und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung". Es legt fest, wie die Münze aussieht, wer sie ausgibt und was mit den Erlösen geschieht, sowie die Gründung und den Zweck der Stiftung.
Was es regelt
- Die Ausgabe einer 1-DM-Goldmünze durch die Deutsche Bundesbank im Jahr 2001.
- Die Gestaltung, technischen Merkmale und den Ausgabepreis dieser Goldmünze.
- Die Errichtung und den Zweck der Stiftung "Geld und Währung".
- Die Verwendung der Nettoerlöse aus dem Verkauf der Goldmünzen.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Bundesbank, die die Goldmünze ausgibt und die Stiftung verwaltet.
- Die Stiftung "Geld und Währung" und ihre Organe.
Eckpunkte
- Die Deutsche Bundesbank darf im Jahr 2001 eine 1-DM-Goldmünze mit einer Auflage von bis zu einer Million Stück herausgeben.
- Die Goldmünze ist bis zum 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel.
- Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die Goldmünzen zum Nennwert anzunehmen oder umzutauschen.
- Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Münzen fließt bis zu 100 Millionen DM an die Stiftung "Geld und Währung" und der darüber hinausgehende Betrag an die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" für die Sanierung der Berliner Museumsinsel.
Gesetzestext
Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2000 +++)
010Erster AbschnittAusgabe einer 1-DM Goldmünze
§ 1Ausgabe durch die Deutsche Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, zum Gedenken an die Deutsche Mark im eigenen Namen im Jahre 2001 eine Münze in Gold über 1 Deutsche Mark (1-DM-Goldmünze) mit einer Auflage von bis zu einer Million Stück herauszugeben.
§ 2Gestalt der 1-DM-Goldmünze
§ 3Gesetzliches Zahlungsmittel
Die 1-DM-Goldmünzen sind nach Maßgabe des § 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel.
§ 4Annahme- und Umtauschpflicht
§ 5Prägung und Vergütung
§ 6Inverkehrbringen
Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Deutsche Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht.
§ 7Ausgabepreis
Die Deutsche Bundesbank bestimmt den Ausgabepreis der 1-DM-Goldmünze nach dem Marktpreis für Gold am Tag vor der Erstausgabe zuzüglich eines marktüblichen Ausgabeaufschlags. Sie kann den Ausgabepreis wegen einer Änderung des Goldpreises im Absatzzeitraum verändern.
§ 8Erlösverwendung
§ 9Anwendung der Bußgeldvorschriften des Münzgesetzes§ 13 des Münzgesetzes vom 16.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) gilt nicht für die 1-DM-Goldmünzen.
020Zweiter AbschnittStiftung "Geld und Währung"
§ 10Errichtung der Stiftung
§ 11Stiftungszweck
§ 12Stiftungsvermögen
§ 13Satzung
Die Stiftung gibt sich im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von sechs Siebteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 14Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
§ 15Stiftungsrat
§ 16Vorstand
§ 17Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
§ 18Aufsicht
030Dritter Abschnitt
§ 19Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.