Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern und ähnlichen Stoffen, um deren Handhabung und Nachverfolgung sicherzustellen. Sie legt fest, wer wann welche Informationen aufzeichnen, melden oder mitteilen muss.
Was es regelt
- Das Inverkehrbringen, Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, innerhalb Deutschlands.
- Das Befördern dieser Stoffe in andere Staaten.
- Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten für die beteiligten Personen.
- Ausnahmen von diesen Pflichten unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Natürliche oder juristische Personen, die Wirtschaftsdünger oder ähnliche Stoffe abgeben (Abgeber), befördern (Beförderer) oder übernehmen (Empfänger).
- Betriebe, die diese Stoffe verwenden oder handeln.
Eckpunkte
- Abgeber, Beförderer und Empfänger müssen spätestens einen Monat nach Abschluss der Handlung Aufzeichnungen erstellen, die unter anderem Name, Anschrift, Datum, Menge und Gehalte an Stickstoff und Phosphat enthalten.
- Diese Aufzeichnungen müssen für drei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
- Empfänger, die Stoffe in ein Land verbringen, müssen dies bis zum 31. März für das Vorjahr der zuständigen Behörde melden.
- Wer gewerbsmäßig zum ersten Mal Stoffe in Verkehr bringt oder ins Inland verbringt, muss dies einen Monat vorher der zuständigen Behörde mitteilen.
- Die Pflichten gelten nicht, wenn die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb erfolgen, die Betriebe der Düngeverordnung unterliegen und bestimmte Bedingungen erfüllen (z.B. nicht zur Aufzeichnung verpflichtet sind und die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreitet), die Gesamtmenge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder die Stoffe in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher abgegeben werden.
Gesetzestext
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von WirtschaftsdüngerStand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, des Düngegesetzes vom
- Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für 1.das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie2.das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten.Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe, 1.soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, a)innerhalb eines Betriebes,b)zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigtenvorgenommen werden,2.soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe a)nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind undb)die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten,3.soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder4.soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt;2.Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert;3.Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt.Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.
§ 3Aufzeichnungspflicht
§ 4Meldepflicht
- Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum
- Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.
§ 5Mitteilungspflicht
Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, der Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke der Düngung ins Inland verbringt. Abgeber, die über keinen inländischen Sitz verfügen, haben diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen, in das sie zum ersten Mal abgeben.
§ 6Ergänzende Landesregelungen
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,2.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,3.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,4.entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder5.entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.