Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung in Deutschland. Es legt fest, wann bestimmte Teile des Sozialgesetzbuches in Kraft treten und enthält Übergangsregelungen, insbesondere für das Gebiet, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
Für wen: Personen und Institutionen, die von den gemeinsamen Vorschriften der Sozialversicherung betroffen sind; Die Bundesanstalt für Arbeit und Finanzämter in Bezug auf Beitragseinzug und -prüfung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung.
- Übergangs- und Schlussvorschriften für die Sozialversicherung.
- Spezifische Regelungen für das Gebiet, das durch den Einigungsvertrag beigetreten ist, bezüglich der Sozialversicherung.
- Bestimmungen zur Fälligkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Institutionen, die von den gemeinsamen Vorschriften der Sozialversicherung betroffen sind.
- Die Bundesanstalt für Arbeit und Finanzämter in Bezug auf Beitragseinzug und -prüfung.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Gesetz trat am ersten Tag des siebenten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
- Bestimmte Vorschriften zur Fälligkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung traten am 1. Januar 1979 in Kraft.
- Für das beigetretene Gebiet beträgt die Bezugsgröße 1.400 DM monatlich.
- Die Finanzämter sind bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen für den Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
SGBSVVs1976-12-23BGBl I1976, 3845Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -StandZuletzt geändert durch Art. 67 Nr. 2 G v. 21.12.2000 I 1983(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SGBSVVs Anhang EV +++) Art. I: SGB 4 (860-4-1) Art. II, ausgenommen § 21, aufgeh. durch Art. 67 Nr. 2 G v. 21.12.2000 I 1983 mWv 1.1.2001 SGBSVVs000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SGBSVVs010Art IViertes Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGBSVVs020Art IIÜbergangs- und Schlußvorschriften SGBSVVs020010Erster Abschnitt SGBSVVs020010Art II(XXXX) §§ 1 bis 13(weggefallen) SGBSVVs020020Zweiter AbschnittÜberleitungsvorschriften SGBSVVs020020Art II(XXXX) §§ 14 bis 19(weggefallen) SGBSVVs020030Dritter AbschnittSchlußvorschriften SGBSVVs020030Art II§ 20(weggefallen) SGBSVVs020030Art II§ 21Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)
Art. II § 21 Abs. 3 Buchst. a Kursivdruck: Gegenstandslos SGBSVVs030-Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1047)
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße in den übrigen Ländern werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. d)Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden. e)Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig.
Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug umfaßt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beiträge zur Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen, monatlich bis zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt weiterzuleiten.Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 9 wird verwiesen. f)Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. g)Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung durchgeführt.
Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehörde hat die Sitze anteilsmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis 48c findet keine Anwendung. h)Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt;
Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des Versicherungsträgers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt. Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen. i)Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erst am 31.
Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1 tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August. k)Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. l)Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit nur die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft. m)Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. n)Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. o)Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - nicht vor dem 1.
Januar 1991 in Kraft treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden. ...