Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Geschäftsbetrieb von Sparkassen, Girokassen, kommunalen Kreditinstituten, Giroverbänden und Girozentralen. Es zielt darauf ab, diese Finanzinstitute zu stärken und ihre Liquidität zu sichern.
Was es regelt
- Die Umgestaltung von Sparkassen und Girokassen zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Die Umgestaltung von Girozentralen zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und deren Aufsicht.
- Die Unterstützung der DGZ-DekaBank Deutsche Kommunalbank durch den Deutschen Sparkassen- und Giroverband.
- Die Haftung des Trägers der DGZ-DekaBank für deren Verbindlichkeiten.
Wen es betrifft
- Landesregierungen, die Maßnahmen zur Anpassung der Finanzinstitute treffen müssen.
- Sparkassen, Girokassen, kommunale Kreditinstitute, Giroverbände und Girozentralen.
- Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband und die DGZ-DekaBank Deutsche Kommunalbank.
Eckpunkte
- Landesregierungen sind verpflichtet, die Organisation und den Geschäftsbetrieb der genannten Institute an die Vorschriften anzupassen.
- Sparkassen und Girokassen, die unselbständige Einrichtungen sind, müssen in Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden.
- Einem einzelnen Kreditnehmer dürfen nicht mehr als 1 Prozent der gesamten Einlagen als Personalkredit gewährt werden, es sei denn, der Kredit übersteigt 20.000 Deutsche Mark nicht.
- Der Träger der DGZ-DekaBank haftet für Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2005 vereinbart wurden, wobei für Verbindlichkeiten bis zum 18. Juli 2001 die Haftung zeitlich unbegrenzt ist und für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten die Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgehen darf.
Gesetzestext
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer AusschreitungenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Art 1
Art 1§ 1
Art 1§ 2
Art 1
(XXXX) §§ 3 bis 6
Art 1
§ 7Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als 1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewährt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Art 1
§ 8Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Im übrigen sind Organisation und Geschäftsbetrieb der Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquidität, insbesondere die Sicherheit der Liquiditätsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert. Art. 1 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
Art 1§ 9- NotV 3050010020Art 2 NotV 3050010020Art 2§ 1
- Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum
- Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum
- Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn deren Laufzeit nicht über den
- Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum
- Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der DGZ-DekaBank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind begründet und fällig im Sinne der Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. NotV 3050010020Art 2§ 2- NotV 3050010030Art 3Für die aus Anlaß einer Auseinandersetzung nach Artikel 1 § 2 Abs. 2, § 8, Artikel 2 § 1 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Rechtshandlungen werden von Reich, Ländern und Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben. Art. 3 erster Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2 NotV 3050010040Art 4 NotV 3050010050Art 5 NotV 3050010060Art 6