Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz hebt strafgerichtliche Urteile auf, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ergangen sind, und ermöglicht den Betroffenen eine Entschädigung. Es soll Personen rehabilitieren, die aufgrund damals geltender Paragraphen verurteilt wurden.
Für wen: Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt wurden; Nach dem Tod des Verurteilten dessen Ehegatte, Lebenspartner, Verlobter, Eltern, Kinder und Geschwister.
Fristen:
- Urteile werden aufgehoben, es sei denn, es lagen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder andere schwere Straftaten zugrunde.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- Paragraphen
- 7
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Aufhebung von strafgerichtlichen Urteilen und Unterbringungsanordnungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen.
- Die Feststellung der Aufhebung von Urteilen und die Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung.
- Die Tilgung entsprechender Einträge im Bundeszentralregister.
- Die Zahlung einer Entschädigung an die rehabilitierten Personen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt wurden.
- Nach dem Tod des Verurteilten dessen Ehegatte, Lebenspartner, Verlobter, Eltern, Kinder und Geschwister.
Was sind die Eckpunkte?
- Urteile werden aufgehoben, es sei denn, es lagen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder andere schwere Straftaten zugrunde.
- Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil aufgehoben ist, und erteilt eine Rehabilitierungsbescheinigung.
- Eine Entschädigung beträgt 3.000 Euro je aufgehobenes Urteil und 1.500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.
- Der Anspruch auf Entschädigung muss bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend gemacht werden.
Strafrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Aufhebung von Urteilen
- August 1969 und nach dem
- Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,2.der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Deutschen Demokratischen Republik bis einschließlich
- Juni 1968 und nach dem
- Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,3.des § 175 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches in der vom
- September 1969 bis einschließlich
- November 1973 geltenden Fassung,4.des § 175 des Strafgesetzbuches in der vom
- November 1973 bis einschließlich
- Juni 1994 geltenden Fassung und5.des § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik in der vom
- Juli 1968 bis einschließlich
- Juni 1989 geltenden Fassungergangen sind, es sei denn, den Verurteilungen liegen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder Handlungen zugrunde, die den Tatbestand des § 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des § 182 des Strafgesetzbuches in der am
- Juli 2017 geltenden Fassung erfüllen.
§ 2Teilaufhebung von Urteilen
§ 3Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung
§ 4Tilgung im Bundeszentralregister
Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen, deren vollständige Aufhebung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 festgestellt wurde, sind auf Antrag des Verurteilten zu tilgen.
§ 5Entschädigung
§ 6Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz
§ 7Rechtsweg
Für den Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.