Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die Übertragung bestimmter Versicherungsverhältnisse auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Was es regelt
- Die Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen.
- Die Fortführung von Versorgungsleistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Die Finanzierung dieser Versorgungsleistungen durch Zuschüsse.
- Die Neuregelung der Versorgungsleistungen bei Änderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge.
Wen es betrifft
- Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen und ihre Mitglieder.
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Leistungsempfänger der Abteilungen D, E und F der Pensionskasse.
Eckpunkte
- Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen wird zum 1. Januar 2006 in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt.
- Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D, E, F werden zum 1. Januar 2006 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.
- Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, für die Abteilungen E und F tragen der Freistaat Bayern bzw. das Saarland und der Bund jeweils die Hälfte.
- Die Kasse muss die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2007 erfüllen.
Gesetzestext
Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und StraßenbahnenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975 +++)
Anhang EV +++)
§ 1Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
- Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die geforderte Solvabilitätsspanne bis zum
- Dezember 2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichtsbehörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat.
§ 2Fortführung von Versorgungsleistungen
- Januar 2006 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -, ab
- Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.
§ 3Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse
Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.
(XXXX) §§ 4 und 5(weggefallen)
§ 6Neuregelung der Versorgungsleistungen
§ 6a
Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 433) finden auf die Versicherungsverhältnisse der Pensionskasse keine Anwendung.
(XXXX) §§ 7 bis 9(weggefallen)
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 995) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 4.Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)mit folgender Maßgabe:Die §§ 2 bis 6a werden in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht angewendet.