Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Festsetzung der Kostenbeiträge, die Elternteile für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe zahlen müssen. Die Höhe des Beitrags hängt vom Einkommen und der Art der Leistung ab.
Für wen: Elternteile, die zu Kosten für Leistungen und Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen werden; Personen, die gegenüber anderen Unterhaltspflichten haben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Höhe der Kostenbeiträge für Elternteile in der Kinder- und Jugendhilfe.
- Die Berechnung der Kostenbeiträge basierend auf Einkommensgruppen und Beitragsstufen.
- Die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bei der Festsetzung der Kostenbeiträge.
- Spezielle Regelungen für hohe Einkommen und Leistungen für junge Volljährige.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Elternteile, die zu Kosten für Leistungen und Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen werden.
- Personen, die gegenüber anderen Unterhaltspflichten haben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Kostenbeitrag richtet sich nach der Einkommensgruppe (Spalte 1 der Anlage) und der Beitragsstufe (Spalten 2 bis 5 der Anlage).
- Bei vollstationären Leistungen für eine Person ergibt sich der Beitrag aus Spalte 2, für eine zweite Person aus Spalte 3 und für eine dritte Person aus Spalte 4. Ab der vierten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.
- Bei teilstationären Leistungen ergibt sich der Kostenbeitrag aus Spalte 5 der Anlage.
- Bei weiteren Unterhaltspflichten kann die Einkommensgruppe um eine oder zwei Stufen niedriger eingestuft werden, was zu einem niedrigeren Kostenbeitrag führt.
- Bei Einkommen über der Einkommensgruppe 14 beträgt der Kostenbeitrag für vollstationäre Leistungen 25% des Einkommens für die erste Person, zusätzlich 15% für die zweite und zusätzlich 10% für die dritte Person. Für teilstationäre Leistungen sind es 5% des Einkommens.
- Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 10 heranzuziehen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (6)
vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und JugendhilfeStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2023 I Nr. 396 (+++ Textnachweis ab: 2.10.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 94 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes vom
- September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1Festsetzung des Kostenbeitrags
§ 2Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
- Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte
- Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.
§ 3Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.
§ 4Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
§ 5Behandlung hoher Einkommen
§ 6Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige
Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 10 heranzuziehen. Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 396, S. 2) MaßgeblichesEinkommen nach § 93 desAchten Buches SozialgesetzbuchBeitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4vollstationär erste Personvollstationär zweite Personvollstationär dritte PersonteilstationärSpalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Einkommens- gruppeEuroEuroEuroEuroEuro1bis 1 524,99000021 525,00 bis 1 800,99725506831 801,00 bis 2 000,9912880358042 001,00 bis 2 200,99216100459052 201,00 bis 2 400,993001355510062 401,00 bis 2 700,993741707511072 701,00 bis 3 000,9945621511512083 001,00 bis 3 300,9954027016013593 301,00 bis 3 600,99615330205150103 601,00 bis 3 900,99693405255165113 901,00 bis 4 200,99792480315180124 201,00 bis 4 600,99897555375195134 601,00 bis 5 000,991 029630420210145 001,00 bis 5 500,991 141690460230