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Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Verordnung regelt die Festsetzung der Kostenbeiträge, die Elternteile für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe zahlen müssen. Die Höhe des Beitrags hängt vom Einkommen und der Art der Leistung ab.

Für wen: Elternteile, die zu Kosten für Leistungen und Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen werden; Personen, die gegenüber anderen Unterhaltspflichten haben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Paragraphen
6
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Höhe der Kostenbeiträge für Elternteile in der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Die Berechnung der Kostenbeiträge basierend auf Einkommensgruppen und Beitragsstufen.
  • Die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bei der Festsetzung der Kostenbeiträge.
  • Spezielle Regelungen für hohe Einkommen und Leistungen für junge Volljährige.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Elternteile, die zu Kosten für Leistungen und Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen werden.
  • Personen, die gegenüber anderen Unterhaltspflichten haben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen.

Was sind die Eckpunkte?

  • Der Kostenbeitrag richtet sich nach der Einkommensgruppe (Spalte 1 der Anlage) und der Beitragsstufe (Spalten 2 bis 5 der Anlage).
  • Bei vollstationären Leistungen für eine Person ergibt sich der Beitrag aus Spalte 2, für eine zweite Person aus Spalte 3 und für eine dritte Person aus Spalte 4. Ab der vierten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.
  • Bei teilstationären Leistungen ergibt sich der Kostenbeitrag aus Spalte 5 der Anlage.
  • Bei weiteren Unterhaltspflichten kann die Einkommensgruppe um eine oder zwei Stufen niedriger eingestuft werden, was zu einem niedrigeren Kostenbeitrag führt.
  • Bei Einkommen über der Einkommensgruppe 14 beträgt der Kostenbeitrag für vollstationäre Leistungen 25% des Einkommens für die erste Person, zusätzlich 15% für die zweite und zusätzlich 10% für die dritte Person. Für teilstationäre Leistungen sind es 5% des Einkommens.
  • Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 10 heranzuziehen.

Steuerrecht

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Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (6)
  1. § 1 Festsetzung des Kostenbeitrags
  2. § 2 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
  3. § 3 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
  4. § 4 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
  5. § 5 Behandlung hoher Einkommen
  6. § 6 Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige

vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und JugendhilfeStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2023 I Nr. 396 (+++ Textnachweis ab: 2.10.2005 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 94 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes vom
  2. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1Festsetzung des Kostenbeitrags

(1)Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile zu entrichten haben, richtet sich nach a)der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, undb)der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.
(2)Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

§ 2Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen

(1)Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der Anlage.
(2)Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte
  1. Wird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezogen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die zweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus Spalte
  2. Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.

§ 3Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen

Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen nach § 91 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus der Beitragsstufe zur jeweiligen Einkommensgruppe in der Spalte fünf der Anlage.

§ 4Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten

(1)Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie 1.bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,2.bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 14 je Unterhaltspflicht gleichbleibend einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnenund zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.
(2)Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

§ 5Behandlung hoher Einkommen

(1)Liegt das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils oberhalb der Einkommensgruppe 14 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.
(2)Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt 1.25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,2.zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,3.zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.
(3)Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.
(4)Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

§ 6Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige

Bei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbeitrag auf Grund der Einkommensgruppe 10 heranzuziehen. Der kostenbeitragspflichtige Elternteil ist bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 2 oder 3 der Einkommensgruppe 1 zuzuordnen. Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu der Einkommensgruppe 4 ist der kostenpflichtige Elternteil der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen. Die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nach Berücksichtigung der Zuordnung nach § 4 Absatz 1.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 396, S. 2) MaßgeblichesEinkommen nach § 93 desAchten Buches SozialgesetzbuchBeitragsstufe 1Beitragsstufe 2Beitragsstufe 3Beitragsstufe 4vollstationär erste Personvollstationär zweite Personvollstationär dritte PersonteilstationärSpalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Einkommens- gruppeEuroEuroEuroEuroEuro1bis 1 524,99000021 525,00 bis 1 800,99725506831 801,00 bis 2 000,9912880358042 001,00 bis 2 200,99216100459052 201,00 bis 2 400,993001355510062 401,00 bis 2 700,993741707511072 701,00 bis 3 000,9945621511512083 001,00 bis 3 300,9954027016013593 301,00 bis 3 600,99615330205150103 601,00 bis 3 900,99693405255165113 901,00 bis 4 200,99792480315180124 201,00 bis 4 600,99897555375195134 601,00 bis 5 000,991 029630420210145 001,00 bis 5 500,991 141690460230

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