Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt ergänzende Bestimmungen zur Nutzung von Werken, die nicht mehr im Handel erhältlich sind, um die Richtlinie (EU) 2019/790 umzusetzen. Sie legt fest, wie Informationen über solche Werke bereitgestellt werden müssen und welche Rechte und Pflichten bei Widersprüchen gegen deren Nutzung bestehen.
Was sie regelt
- Informationspflichten bei der Nutzung nicht verfügbarer Werke.
- Die Definition der Nichtverfügbarkeit von Werken, die ursprünglich nicht für den Handel bestimmt waren.
- Die Abwägung des Urheberpersönlichkeitsrechts bei der Nutzung unveröffentlichter Werke.
- Die Rechtsfolgen von Widersprüchen gegen die Nutzung nicht verfügbarer Werke.
Wen es betrifft
- Verwertungsgesellschaften
- Kulturerbe-Einrichtungen
- Rechtsinhaber (Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte)
Eckpunkte
- Informationen zu nicht verfügbaren Werken sollen so präzise sein, dass ein Rechtsinhaber sein Werk erkennen kann.
- Bei unveröffentlichten Werken muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt.
- Ist ein Widerspruch gegen die Nutzung eines Werkes berechtigt, müssen bereits begonnene Nutzungen innerhalb eines Monats beendet und künftige Nutzungen unterlassen werden.
- Kann die Berechtigung eines Widerspruchs nicht innerhalb eines Monats geklärt werden, müssen begonnene Nutzungen innerhalb von zwei Monaten vorläufig eingestellt werden.
Gesetzestext
Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem VerwertungsgesellschaftengesetzDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/790 (CELEX Nr: 32019L0790) +++)
EingangsformelAuf Grund –des § 61e des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom
- Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) eingefügt worden ist, sowie–des § 52d Nummer 1, 3 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom
- Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) neu gefasst worden ist,jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken
§ 2Nichtverfügbarkeit von nicht für den Handel bestimmten Werken
Die Voraussetzungen von § 52b Absatz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind auch dann erfüllt, wenn ein Werk bei seiner Entstehung nicht für den Handel bestimmt war und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine spätere kommerzielle oder anderweitige Verfügbarkeit für die Allgemeinheit bestehen.
§ 3Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts bei nicht veröffentlichten Werken
§ 4Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 52 Absatz 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes
§ 5Rechtsfolgen eines Widerspruchs nach § 61d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes
§ 6Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.