Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zum Tierwirt oder zur Tierwirtin ausbilden zu dürfen. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung umfassend und praxisnah ist.
Was es regelt
- Die Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand von Ausbildungsbetrieben.
- Spezifische Anforderungen an Ausbildungsstätten je nach Fachrichtung (z.B. Rinderhaltung, Schweinehaltung).
- Möglichkeiten für Ausnahmen, wenn nicht alle Ausbildungsinhalte direkt im Betrieb vermittelt werden können.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Ausbildungsstätten, die Tierwirte/Tierwirtinnen ausbilden möchten.
- Auszubildende zum Tierwirt/zur Tierwirtin.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie Bewirtschaftungszustand die Vermittlung aller geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglicht.
- Sie muss als Haupterwerbsbetrieb, selbstständige Betriebseinheit oder Einrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
- Gebäude, Anlagen und technische Ausstattungen müssen den Ausbildungszielen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Ein Abdruck der Ausbildungsverordnung, der Prüfungsordnung und des Ausbildungsplans muss zur Einsicht ausliegen oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
- Die Ausbildungsstätte muss die Einhaltung von Schutzvorschriften (z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Unfallverhütungsvorschriften) gewährleisten und über geeignete Sozial- und Sanitärräume verfügen.
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft, nicht älter als ein Jahr, muss vorliegen.
- Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Inhabers eröffnet wurde.
- Spezifische Anforderungen an Tierbestände und Einrichtungen gelten je nach Fachrichtung (z.B. Rinderhaltung, Schweinehaltung, Geflügelhaltung, Schäferei, Imkerei).
- Fehlende Ausbildungsinhalte können durch externe Maßnahmen (z.B. Ausbildungsverbünde, überbetriebliche Ausbildung) ausgeglichen werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur TierwirtinStandGeändert durch Art. 6 Abs. 28 G v. 23.5.2017 I 1228
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand
§ 2Fachrichtungsspezifische Anforderungen
§ 3Ausnahmeregelungen
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.