Drittes Umstellungsergänzungsgesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Auswirkungen der Sitzverlegung von Kreditinstituten, insbesondere von sogenannten Altbanken und solchen mit verlagerten Niederlassungen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Es befasst sich hauptsächlich mit der Fortgeltung von Beschränkungen und der Neufestsetzung von Kapital in Deutscher Mark.
Was es regelt
- Die Anwendbarkeit von Beschränkungen für Geldinstitute, die eine verlagerte Niederlassung haben, auch nach Sitzverlegung.
- Die Löschung des eingetragenen Sitzes für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet nach einer Sitzverlegung.
- Die Wirkung einer bestätigten Altbankenrechnung als D-Markeröffnungsbilanz bei Sitzverlegung einer Berliner Altbank.
- Die Neufestsetzung von Nennkapital oder Geschäftsguthaben und Geschäftsanteilen in Deutscher Mark für bestimmte Geldinstitute nach Sitzverlegung.
Wen es betrifft
- Geldinstitute, die eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung haben.
- Berliner Altbanken.
Kernpunkte
- Beschränkungen der Inanspruchnahme eines Geldinstituts bleiben auch nach Sitzverlegung anwendbar (§ 1 Abs. 1).
- Der eingetragene Sitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet ist nach Sitzverlegung von Amts wegen zu löschen (§ 1 Abs. 2).
- Eine bestätigte Altbankenrechnung hat die Wirkung einer D-Markeröffnungsbilanz auf den Stichtag der Altbankenrechnung, wenn eine Berliner Altbank ihren Sitz verlegt (§ 3 Abs. 1).
- Geldinstitute in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft müssen bei Sitzverlegung ihr Nennkapital oder die Geschäftsguthaben und die Geschäftsanteile in Deutscher Mark neu festsetzen (§ 3 Abs. 2).
Gesetzestext
1964-01-22BGBl I1964, 33Drittes UmstellungsergänzungsgesetzStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1972 +++)
010Erster AbschnittVerlegung des Sitzes von Kreditinstituten
§ 1
§ 2
Ist die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einer Auflage verbunden worden, so bleibt eine aus der Auflage sich ergebende Beschränkung der dem Geldinstitut zuzuteilenden Ausgleichsforderung bestehen, auch wenn das Geldinstitut nach der Verlegung seines Sitzes Bankgeschäfte betreibt.
§ 3
- Mai
- Den Tag der Auflösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes. § 3 Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: §§ 57, 58 u. 59 D-Markbilanzgesetz aufgeh. durch Art. 10 Abs. 24 G v. 19.12.1985 I 2355
020Zweiter Abschnitt(weggefallen)
(XXXX) §§ 4 bis 7(weggefallen)
030Dritter AbschnittÄnderung von Vorschriften des Umstellungsrechts
§ 8
-
§ 9
Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.
(XXXX) §§ 10 bis 12
§ 13
Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden ist, der nach § 8 Nrn. 1, 2 oder 5, nach §§ 10, 11 oder nach § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend gemacht werden kann, steht der erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen.
(XXXX) §§ 14 bis 16
040Vierter AbschnittErgänzung des Rückstellungsgesetzes
§ 17
-
050Fünfter AbschnittSchlußvorschriften
§ 18
-
§ 19
Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungsbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
- August 1949 (WiGBl. S. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Verordnung vom
- Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
- September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 421) zu verstehen.
§ 20(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
- August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 329) und des Gesetzes des Landes Berlin zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom
- Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382).
§ 21
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
SchlußformelDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.