Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung des Haager Übereinkommens von 1954 über den Zivilprozess in Deutschland, insbesondere die Zustellung von Dokumenten, Rechtshilfeersuchen, die Vollstreckung von Kostenentscheidungen und die Bewilligung von Armenrecht in grenzüberschreitenden Fällen.
Was es regelt
- Die Entgegennahme und Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland.
- Die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen, die gegen Kläger in anderen Vertragsstaaten ergangen sind.
- Die Festsetzung von Gerichtskosten für die Beitreibung in anderen Vertragsstaaten.
- Die Anträge auf Bewilligung des Armenrechts für Personen, die in einem Vertragsstaat klagen möchten.
Wen es betrifft
- Ausländische Konsuln, die Zustellungsanträge oder Rechtshilfeersuchen in Deutschland übermitteln.
- Kläger, gegen die in einem Vertragsstaat Kostenentscheidungen ergangen sind.
- Angehörige eines Vertragsstaates, die im Ausland das Armenrecht beantragen wollen.
Eckpunkte
- Für Zustellungsanträge oder Rechtshilfeersuchen, die von einem ausländischen Konsul übermittelt werden, ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zuständig, je nachdem, wo die Handlung erfolgen soll.
- Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts bewirkt.
- Kostenentscheidungen gegen Kläger werden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
- Anträge auf Bewilligung des Armenrechts können bei dem Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den ZivilprozeßStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972 +++)
010Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen(Art 1 bis 16 des Übereinkommens)
§ 1Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Artikel 1 Abs.
1 des Übereinkommens) oder von Rechtshilfeersuchen (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 1), die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt oder das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll. An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Präsident des Amtsgerichts, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechtshilfeersuchen in dem Bezirk des Amtsgerichts erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht untersteht.
§ 2
§ 3
(weggefallen)
020Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen(Art 18 und 19 des Übereinkommens)
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Aus der für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt; § 798 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 8
030Armenrecht(Art 20 bis 24 des Übereinkommens)
§ 9
Für die Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung des Armenrechts, die von einem ausländischen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Übereinkommens), ist der Präsident des Landgerichts oder des Amtsgerichts zuständig. § 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10
040Schlußbestimmungen
§ 11
Die Landesregierungen werden ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs durch Rechtsverordnung die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen sowie die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 12Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 13
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 in Kraft.