Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung des Hilfskassengesetzes und legt fest, wie bestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihre Mitglieder gegen Krankheit versichern, zu behandeln sind. Es überträgt Vorschriften für Hilfskassen auf diese Versicherungsvereine und definiert spezielle Bedingungen für deren Betrieb.
Was es regelt
- Die Anwendung von Reichs- und Landesgesetzen, die sich auf eingeschriebene Hilfskassen bezogen, auf bestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
- Die Bedingungen für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb dieser Versicherungsvereine, insbesondere in Bezug auf religiöse oder politische Überzeugungen.
- Verfahrensregeln für Generalversammlungen und Wahlen von Vertreter bei bestimmten Vereinen.
- Die Anerkennung und die Rücklagenbildung kleinerer Versicherungsvereine.
Wen es betrifft
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Betrieb der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit befugt sind.
- Mitglieder dieser Versicherungsvereine.
Eckpunkte
- Religiöse oder politische Überzeugung oder deren Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte sind an sich kein Grund zur Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, solange nicht gegen Gesetze verstoßen wird.
- Bei bestimmten Vereinen muss die Generalversammlung mindestens vier Wochen vorher ausgeschrieben werden.
- Der Rechtsweg wegen Ansprüchen der Mitglieder kann nicht ausgeschlossen werden, Schiedsverfahren sind jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig.
- Kleinere Versicherungsvereine müssen eine Rücklage mindestens im Betrag der Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der fünf letzten Jahre ansammeln und erhalten.
Gesetzestext
Gesetz betreffend die Aufhebung des HilfskassengesetzesStandGeändert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 23.11.2007 I 2631
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1
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§ 2
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§ 3
Die Vorschriften der Reichs- und Landesgesetze, die sich auf die eingeschriebenen Hilfskassen und ihre Mitglieder beziehen, gelten für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Betrieb der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit befugt sind, und für diese Mitglieder.
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Versicherungsvereine der in § 6 bezeichneten Art können durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalversammlungen und auf Grund einer besonderen Satzung sich zu einem Verband vereinigen zum Zwecke 1.der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers und anderer gemeinsamer Bediensteter sowie der Einrichtung einer gemeinsamen Krankenkontrolle, 2.der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege, 3.der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende.
§ 9
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§ 10
(weggefallen)
§ 11
§ 12Der § 11 tritt sofort in Kraft.
Der Tag, mit dem die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft treten, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.