Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
Kurz gesagt
Dieses Gesetz führt das Wohnortprinzip für Honorarvereinbarungen von Ärzten und Zahnärzten ein und regelt Übergangsbestimmungen sowie die Erhöhung von Gesamtvergütungen. Es zielt darauf ab, die Honorarverteilung gerechter zu gestalten und die ambulante Versorgung zu sichern.
Was es regelt
- Die Berechnung der Gesamtvergütungen für Ärzte und Zahnärzte nach dem Wohnortprinzip ab dem Jahr 2002.
- Übergangsregelungen für Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken.
- Die Erhöhung der Gesamtvergütungen in den Jahren 2002 bis 2004 unter bestimmten Bedingungen.
- Die Überprüfung der Honorarentwicklung und der Auswirkungen des Wohnortprinzips im Jahr 2005.
Wen es betrifft
- Ärzte und Zahnärzte, insbesondere im Hinblick auf ihre Honorarvereinbarungen.
- Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen.
Eckpunkte
- Der Ausgangsbetrag für die Gesamtvergütungen 2002 wird durch Multiplikation der Pro-Mitglied-Vergütung von 2001 mit der Mitgliederzahl der Krankenkasse im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung berechnet.
- Für bestimmte Krankenkassen im Gebiet des Einigungsvertrages darf die Gesamtvergütung je Mitglied einen bestimmten Durchschnittsbetrag nicht unterschreiten.
- Die Gesamtvergütungen können in den Jahren 2002 bis 2004 um jährlich bis zu drei Prozentpunkte, insgesamt höchstens sechs Prozentpunkte, erhöht werden, wenn dies durch Minderausgaben ausgeglichen wird und die Beitragssatzstabilität nicht gefährdet ist.
- Die Bundesregierung muss bis zum 30. Juni 2005 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorlegen.
Gesetzestext
Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte ArztWohnortG000-Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ArztWohnor
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)
Art 2
Übergangsregelungen
Art 2§ 1
Art 2§ 2
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vereinbarten Gesamtvergütungen je Mitglied, gewichtet mit der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen, zu bestimmen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen bis zum
- März 2002 den Betrag gemeinsam fest; erfolgt die Feststellung des Betrags bis zu diesem Zeitpunkt nicht, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Betrag feststellen.
Art 2§ 3Die in Artikel 1 Nr.
9 vorgesehene Änderung des Inhalts der Krankenversichertenkarte ist jeweils bei der Neuausstellung der Krankenversichertenkarte vorzunehmen; § 291 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Art 2
§ 4Besteht in einem Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine Kassenart kein Landesverband, gilt Artikel 1 Nr. 7 entsprechend. ArztWohnortG030Art 3Erhöhung der Gesamtvergütungen in den Jahren 2002 bis 2004Bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung nach § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 2002 bis 2004 soll die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet um jährlich bis zu drei Prozentpunkte, insgesamt jedoch höchstens sechs Prozentpunkte, überschritten werden, sofern in dem genannten Zeitraum die damit verbundenen Mehrausgaben durch Minderausgaben bei den Leistungen von Krankenkassen und Leistungserbringern in dem jeweiligen Land erwirtschaftet werden und insoweit die Beitragssatzstabilität durch die Erhöhung nicht gefährdet wird. Die Vertragsparteien der Gesamtverträge nach § 83 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren die Kriterien sowie das Verfahren zur Feststellung der Ausgabenreduktionen nach Satz
- ArztWohnortG040Art 4Überprüfung der HonorarentwicklungIm Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (Artikel 1) und der damit verbundenen Beseitigung von Verwerfungen hinsichtlich der Höhe der Kopfpauschalen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung bei den Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken (Artikel 2 § 2), sowie der Anwendung von Artikel 3 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet überprüft. Hierzu hat die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten, die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen für die Jahre 2000 bis 2004 bereitzustellen haben, dem Deutschen Bundestag bis spätestens
- Juni 2005 zu berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes ist zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere stufenweise Angleichung der Vergütungen der Vertragsärzte entsprechend der Angleichung der Lebensverhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet zu ermöglichen und damit die ambulante Versorgung in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen. ArztWohnortG050Art 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am
- Januar 2002 in Kraft.