Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Subventionen, um deren missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern. Es legt fest, wie Subventionsgeber und -nehmer vorgehen müssen, um Transparenz und korrekte Verwendung von Subventionen sicherzustellen.
Für wen: Behörden und Personen, die Subventionen bewilligen oder vergeben (Subventionsgeber); Personen oder Unternehmen, die Subventionen beantragen oder in Anspruch nehmen (Subventionsnehmer).
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Kennzeichnung von Tatsachen, die für die Vergabe einer Subvention wichtig sind.
- Die Pflicht von Subventionsnehmern, relevante Informationen mitzuteilen.
- Den Umgang mit Scheingeschäften und dem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Subventionen.
- Die Rückgabe von Vorteilen, die durch die missbräuchliche Verwendung von Subventionen entstanden sind.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Behörden und Personen, die Subventionen bewilligen oder vergeben (Subventionsgeber).
- Personen oder Unternehmen, die Subventionen beantragen oder in Anspruch nehmen (Subventionsnehmer).
Was sind die Eckpunkte?
- Der Subventionsgeber muss dem Subventionsnehmer mitteilen, welche Tatsachen für die Subvention erheblich sind (§ 2 Abs. 1).
- Der Subventionsnehmer muss dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitteilen, die der Subvention entgegenstehen (§ 3 Abs. 1).
- Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Subventionsvergabe unerheblich (§ 4 Abs. 1).
- Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten führt zum Ausschluss der Subvention (§ 4 Abs. 2).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1976 +++) Das G wurde als Artikel 2 G 453-18-1-1 v. 29.7.1976 I 2034 (WiKG 1) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 § 4 dieses G am 1.9.1976 in Kraft getreten.
§ 1Geltungsbereich
§ 2Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen
§ 3
Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von
Subventionen
§ 4Scheingeschäfte, Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
§ 5Herausgabe von Subventionsvorteilen
§ 6Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs
Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
§ 7Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 8Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.