Anteilzollgesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erhebung eines anteiligen Zolls (Anteilzoll) auf bestimmte Waren, die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft veredelt oder als Ersatzgut verwendet werden, wenn dafür ursprünglich Zollgut aus Drittländern abgefertigt wurde. Es stellt sicher, dass für diese Drittlandswaren ein entsprechender Zoll erhoben wird, auch wenn sie in vergünstigte Waren umgewandelt werden.
Was es regelt
- Die Erhebung eines Anteilzolls für Drittlandszollgut, das in veredelten Waren oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verwendet wird.
- Die Entstehung der Zollschuld und die Bestimmung des Zollschuldners.
- Die Berechnung des Anteilzolls basierend auf Beschaffenheit, Menge, Wert und von der Kommission festgelegten Sätzen.
- Die Möglichkeit, den Anteilzoll unter bestimmten Bedingungen zu erlassen, zu erstatten oder anzurechnen.
Wen es betrifft
- Veredeler, die Zollgut aus Drittländern zur Herstellung von vergünstigungsfähigen Waren in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verwenden.
- Personen oder Unternehmen, die mit der Ausfuhr oder Abfertigung solcher Waren zu tun haben.
Eckpunkte
- Ein Anteilzoll wird erhoben, wenn Drittlandszollgut zur Veredelung verwendet wird und die daraus entstehenden Waren Vergünstigungen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Anspruch nehmen sollen (§ 1).
- Die Zollschuld entsteht, wenn die Zollstelle das veredelte Zollgut oder Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr abfertigt und als vergünstigungsfähig kennzeichnet; Zollschuldner ist der Veredeler (§ 2 Abs. 1).
- Der Anteilzoll bemisst sich nach Beschaffenheit, Menge und Wert des Drittlandszollguts sowie nach Sätzen, die von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt werden (§ 2 Abs. 2).
- Zahlungsaufschub für den Anteilzoll wird nicht gewährt (§ 3 Abs. 2).
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz)" gem. § 2 Abs. 4 G v. 10.7
(+++ Textnachweis Geltung ab: 8.8.1973 +++)
)"
§ 1
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Vertrag - genannten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Vergünstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll) erhoben.
§ 2
§ 3
§ 4
Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeichnung beseitigt.
§ 5
§ 6
§ 7
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf Waren der in den §§ 1, 5 und 6 genannten Art, für die in den assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach Artikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des EWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sollen, sofern die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Beschluß gefaßt haben.
§ 8
§ 9Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 10Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1961 in Kraft.