Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des §
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie der steuerlich absetzbare Anteil von Beiträgen zur Krankenversicherung ermittelt wird, insbesondere wenn der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die über den Standard der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.
Was sie regelt
- Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils von Krankenversicherungsbeiträgen, die auf bestimmte Leistungen entfallen.
- Die Definition von Leistungen, die nicht mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
- Die Zuordnung von Punktwerten zu verschiedenen versicherten Leistungen zur Berechnung des Abschlags.
- Sonderregelungen für Tarife, die nach dem 1. Mai 2009 neu angeboten werden und bestimmte Leistungen nicht umfassen.
Wen es betrifft
- Personen, die Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes leisten.
- Versicherungsnehmer von privaten Krankenversicherungen.
Eckpunkte
- Beiträge für Krankentagegeld oder Leistungen, die nicht mit denen des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, sind nicht oder nur teilweise abziehbar.
- Leistungen wie die Erstattung von Aufwendungen für ein Einbettzimmer, Chefarztbehandlungen, Zahnersatz oder kieferorthopädische Leistungen sind Beispiele für nicht vergleichbare Leistungen.
- Der nicht abziehbare Beitragsanteil wird durch eine Punktberechnung ermittelt, bei der bestimmte Leistungen spezifische Punktwerte erhalten (z.B. ambulante Leistungen 54,60 Punkte, Leistungen für Einbettzimmer 3,64 Punkte).
- Für bestimmte neue Versicherungstarife, die nach dem 1. Mai 2009 angeboten werden und keine allgemeinen Krankenhaus-, ambulanten Arzt- oder Zahnbehandlungen vorsehen, wird ein Abschlag von 99 Prozent vorgenommen.
Gesetzestext
Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommenste
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)
§ 2
Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 oder Krankentagegeldleistungen oder Krankenhaustagegeldleistungen versichert sind. KVBEVO§ 2Definitionen und Leistungsbestimmungen
§ 1
Absatz 1 liegen insbesondere vor bei 1.ambulanten Leistungen durch einen Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist,2.der Erstattung von Aufwendungen für ein Einbettzimmer,3.der Erstattung von Aufwendungen für Chefarztbehandlungen oder eines Zweibettzimmers,4.Leistungen für Zahnersatz oder implantologische Leistungen,5.kieferorthopädischen Leistungen.
§ 2Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 zu ermitteln.
Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist durch die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif insgesamt versicherten Leistungen zu teilen. Das Ergebnis ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden und mit dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag zu multiplizieren. Der sich ergebende Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
§ 2
Absatz 1 Nummer 154,60 Punkte2.
§ 2
Absatz 1 Nummer 11,69 Punkte3.stationäre Leistungen, ohne
§ 2
Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 315,11 Punkte4.
§ 2
Absatz 1 Nummer 23,64 Punkte5.
§ 2
Absatz 1 Nummer 39,24 Punkte6.zahnärztliche Leistungen, ohne
§ 2
Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 59,88 Punkte7.
§ 2
Absatz 1 Nummer 45,58 Punkte8.
§ 2Absatz 1 Nummer 50,26 Punkte
- Mai 2009 für das Neugeschäft angebotener Versicherungstarif weder die Erstattung von Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, für ambulante Arztbehandlungen noch für Zahnbehandlungen vor, ist vom geleisteten Beitrag ungeachtet der Absätze 1 und 2 ein Abschlag von 99 Prozent vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn in einem Tarif Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld zusammen mit anderen Leistungen versichert ist. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen Leistungen in dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert ist, ist ungeachtet der vorstehenden Regelungen von dem für den Basistarif geleisteten Beitrag ein Abschlag in Höhe von vier Prozent vorzunehmen. KVBEVO§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am
- Januar 2010 in Kraft. KVBEVOSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.