Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale an bestimmte Empfänger von Versorgungsbezügen des Bundes, um sie bei den Energiekosten zu unterstützen.
Für wen: Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen; Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, dem Altersgeldgesetz oder Berufsschadensausgleich/Schadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Paragraphen
- 4
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Berechtigung zum Erhalt einer einmaligen Energiepreispauschale.
- Die Höhe der Energiepreispauschale.
- Die Auszahlung der Energiepreispauschale durch die Leistungsträger.
- Ausschlusstatbestände, die den Anspruch auf die Pauschale verhindern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen.
- Empfänger von Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, dem Altersgeldgesetz oder Berufsschadensausgleich/Schadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 Euro.
- Anspruchsberechtigt ist, wer am 1. Dezember 2022 einen Anspruch auf Versorgungsbezüge hatte und seinen Wohnsitz im Inland hatte.
- Die Auszahlung soll möglichst im Dezember 2022 erfolgen.
- Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt und ist unpfändbar.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung
Dezember 2022 a)einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben undb)ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie2.kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale auch Empfängerinnen und Empfänger von 1.Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenversorgungsgesetzes erzielt werden,2.Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,3.Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 2Ausschlusstatbestände, Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg
§ 3Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
§ 4Verarbeitung von Daten
Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.