Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die elektronische Aktenführung bei bestimmten deutschen Behörden und Gerichten, die sich mit Patentangelegenheiten befassen. Sie legt fest, wie Verfahrensakten elektronisch geführt, übertragen, aufbewahrt und vorgelegt werden müssen.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, Verfahrensakten ganz oder teilweise elektronisch zu führen.
- Die Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Form und deren Vernichtung.
- Die Anforderungen an den Überblick und den Herkunftsnachweis bei elektronischen Aktenbestandteilen.
- Die Form von Ausfertigungen und Abschriften elektronischer Dokumente.
Wen es betrifft
- Das Deutsche Patent- und Markenamt.
- Das Patentgericht.
- Der Bundesgerichtshof, soweit er für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist.
Eckpunkte
- Elektronische Dokumente müssen bildlich und inhaltlich mit den Papierdokumenten übereinstimmen.
- Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden, es sei denn, rechtliche Gründe sprechen dagegen.
- Bei gemischten Akten (elektronisch und Papier) muss ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein.
- Elektronische Aktenbestandteile müssen ebenso lange aufbewahrt werden wie Papierakten.
Gesetzestext
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem BundesgerichtshofStand
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2010 +++)
§ 1Elektronische Aktenführung
Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.
§ 2Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt
Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.
§ 3Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken
§ 4Überblick über Aktenbestandteile
§ 5Herkunftsnachweis
§ 6Form der Ausfertigungen und Abschriften
§ 7
(weggefallen)
§ 8Vorlegen von Akten
§ 9Aufbewahrung
Aktenbestandteile in elektronischer Form sind ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in Papierform.