Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 11. Juli 1959, insbesondere im Bereich der Sozialversicherung. Es legt fest, wie Versicherungszeiten aus Luxemburg in Deutschland anerkannt werden und wie bestimmte Zahlungen aufgeteilt werden.
Für wen: Personen, die nach Artikel 5 des Vertrags berechtigt sind und Versicherungszeiten in Luxemburg zurückgelegt haben; Deutsche Träger der Arbeiterrentenversicherung, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Artikel
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anerkennung von Versicherungszeiten, die in Luxemburg zurückgelegt wurden, für die deutsche Sozialversicherung.
- Die Behandlung von Beitragszeiten aus bestimmten Zeiträumen (z.B. 30. September 1940 bis 1. Oktober 1944) als deutsche Beitragszeiten.
- Die Aufteilung eines Betrags von 35 Millionen Deutsche Mark, der an Luxemburg zu zahlen ist, auf verschiedene deutsche Träger.
- Die Neubewertung von Leistungen, die vor der Verkündung dieses Gesetzes aufgrund von Versicherungszeiten in Luxemburg festgelegt wurden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die nach Artikel 5 des Vertrags berechtigt sind und Versicherungszeiten in Luxemburg zurückgelegt haben.
- Deutsche Träger der Arbeiterrentenversicherung, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften.
Was sind die Eckpunkte?
- Versicherungszeiten zwischen dem 30. September 1940 und dem 1. Oktober 1944 in Luxemburg werden deutschen Beitragszeiten gleichgestellt.
- Ein Betrag von 35 Millionen Deutsche Mark wird von verschiedenen deutschen Stellen getragen, darunter 2,000 Millionen DM vom Bund und 19,222 Millionen DM von den Trägern der Arbeiterrentenversicherung.
- Leistungen, die vor dem 1. Januar 1959 eingetreten sind, werden ebenfalls nach den Regeln dieses Gesetzes behandelt.
- Leistungen, die vor der Verkündung dieses Gesetzes aufgrund von Versicherungszeiten in Luxemburg festgelegt wurden, müssen neu entschieden werden.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Deutschland und dem Großherzogtum LuxemburgStandZuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 11 G v. 12.12.2019 I 2652(+++ Textnachweis Geltung ab: 13.8.1964 +++)
Art 1
-
Art 2
- September 1940 und dem
- Oktober 1944 zurückgelegten Beitragszeiten den nach Reichsrecht im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten,b)die vor dem
- Oktober 1940 oder zwischen dem
- September 1944 und dem
- Januar 1946 zurückgelegten Beitragszeiten den nach dem
- Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger einer gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeitengleich. Hierbei bleiben Bestimmungen außer Betracht, nach denen die Vorschriften über die Behandlung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten auf Versicherungszeiten nicht anwendbar sind, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist, in einer Rentenversicherung dieses Staates anrechnungsfähig sind. Die Beitragszeiten nach Buchstabe b sind für die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten zu behandeln.
- April 1952 bis zum
- Dezember 1958 sind die Verordnung vom
- September 1940 über die Durchführung der Sozialversicherung in Luxemburg (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1941 S. 54) und die dazu ergangenen weiteren Durchführungsverordnungen als Vorschriften über die Einführung des deutschen Sozialversicherungsrechts im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7.
August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) anzuwenden. Soweit die Versicherungsträger bei der Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes bisher anders verfahren und Leistungen abgelehnt, entzogen, eingestellt oder zu niedrig festgestellt haben, sind die Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen.b)Über die vor der Verkündung dieses Gesetzes nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Leistungen, denen in den gesetzlichen Rentenversicherungen in Luxemburg zurückgelegte Versicherungszeiten zugrunde liegen, ist von Amts wegen auf der Grundlage dieses Gesetzes und des Vertrags erneut zu entscheiden. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht nicht entgegen.
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Kursivdruck: Vollzogen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 15 u. 17 FRG 824-2
Art 2a
Geldleistungen, die das Großherzogtum Luxemburg aus Haushaltsmitteln nach Nummer 3 des
- Notenwechsels betreffend beschlagnahmtes deutsches Vermögen gewährt, mindern bei Anwendung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts und der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom
- November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) vorbehaltenen Regelung weder den Schaden noch die Entschädigung.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.