Gesetz zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die vorzeitige Versetzung von Berufssoldaten in den Ruhestand und die damit verbundenen Versorgungsansprüche. Es zielt darauf ab, die Personalstärke der Streitkräfte anzupassen und die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu verbessern.
Für wen: Berufssoldaten, die zwischen 2007 und 2011 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden können; Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt wurde.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Gerichtsentscheidungen
- 2
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen für die vorzeitige Versetzung von Berufssoldaten in den Ruhestand.
- Die Berechnung der Versorgungsansprüche für diese Berufssoldaten und deren Hinterbliebene.
- Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die Anpassung der Übergangsbeihilfe bei Umwandlung eines Dienstverhältnisses.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Berufssoldaten, die zwischen 2007 und 2011 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden können.
- Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt wurde.
Was sind die Eckpunkte?
- Bis zu 1.200 Berufssoldaten können zwischen 2007 und 2011 mit Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.
- Voraussetzung ist unter anderem die Vollendung des 50. Lebensjahres und das Fehlen adäquater Verwendungsmöglichkeiten.
- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit kann sich um die Zeit bis zum regulären Ruhestandseintritt erhöhen.
- Das Ruhegehalt kann sich um 1 Prozent pro Jahr der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mindern, maximal jedoch um 5 Prozent.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
PersAnpassGPersAnpassG2001-12-20BGBl I2001, 4013, 4019PersonalanpassungsgesetzGesetz zur Anpassung der Personalstärke der StreitkräfteStandGeändert durch Art. 12 G v. 20.8.2021 I 3932 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)Das G wurde als Artikel 4 G 50-1/3 v. 20.12.2001 I 4013 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 24 Abs. 1 am 1.1.2002 in Kraft getreten.
PersAnpassG010Abschnitt 1Dienstrecht PersAnpassG§ 1(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1.sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,2.aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist und3.die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen.
PersAnpassG020Abschnitt 2Versorgung PersAnpassG§ 2Die Versorgung der von § 1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
PersAnpassG§ 3(1) § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind.
PersAnpassG§ 4Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2008 ist § 19 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übergangsbeihilfe für jedes weitere vollendete Jahr der Wehrdienstzeit von mehr als zwölf Jahren um ein Zwölftel, höchstens jedoch um acht Zwölftel der nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zustehenden Übergangsbeihilfe zu erhöhen ist.