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Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Verordnung regelt den Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind, in Luftfahrzeugen. Sie legt fest, welche Geräte unter welchen Bedingungen betrieben werden dürfen und welche Ausnahmen es von einem generellen Betriebsverbot gibt.

Für wen: Betreiber und Insassen von Luftfahrzeugen; Luftfahrzeughalter und verantwortliche Luftfahrzeugführer.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Paragraphen
5
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Ausnahmen vom Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen.
  • Bedingungen für den Betrieb bestimmter elektronischer Geräte, insbesondere solcher mit Sendefunktion.
  • Möglichkeiten für Luftfahrzeughalter oder verantwortliche Luftfahrzeugführer, weitergehende Freistellungen zu erteilen.
  • Die Pflicht zur Unterrichtung der Fluggäste über Betriebsverbote und -einschränkungen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Betreiber und Insassen von Luftfahrzeugen.
  • Luftfahrzeughalter und verantwortliche Luftfahrzeugführer.

Was sind die Eckpunkte?

  • Medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung von Körperfunktionen notwendig sind, sind vom Betriebsverbot ausgenommen.
  • Geräte, die nur mit Solarzellen oder Knopfzellen betrieben werden und keine Sendefunktion haben, sind ebenfalls ausgenommen.
  • Tragbare Navigations- und Aufzeichnungsgeräte sind erlaubt.
  • Andere elektronische Geräte ohne Sendefunktion (z.B. Laptops, Unterhaltungsgeräte) dürfen nicht während des Rollens, Starts, Endanflugs und der Landung betrieben werden.
  • Elektronische Geräte mit Sendefunktion dürfen nur betrieben werden, wenn das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.
  • Der Luftfahrzeughalter kann unter bestimmten Voraussetzungen (Nachweis der Verträglichkeit durch Hersteller oder Entwicklungsbetrieb) weitergehende Freistellungen erteilen.
  • Bei Luftfahrzeugen unter 5,7 Tonnen Höchstabflugmasse, die nicht in einem Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann der verantwortliche Luftfahrzeugführer Freistellungen erteilen, wenn ein Bodenversuch die Störungsfreiheit nachweist.
  • Fluggäste müssen spätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, während des Abrollens zum Start und vor Beginn des Endanflugs über die Regeln informiert werden.

Steuerrecht

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Steuerrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (5)
  1. § 1 Verbotsausnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
  2. § 2 Weitergehende Freistellungen
  3. § 3 Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
  4. § 4 Hinweispflicht
  5. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

EingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1Verbotsausnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes

(1)Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind 1.elektronische Geräte aus dem Bereich der Medizintechnik, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung, Unterstützung oder Überwachung von Körperfunktionen erforderlich ist,2.elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden und nicht über eine Sendefunktion verfügen,3.tragbare satellitengestützte Navigations- und Aufzeichnungsgeräte,4.sonstige elektronische Geräte ohne Sendefunktion wie tragbare Computer, elektronische Informations- und Unterhaltungsgeräte, Geräte zur Foto- und Videoaufzeichnung, soweit sie nicht während des Rollens, des Starts, des Endanflugs und der Landung betrieben werden, und5.elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.
(2)Elektronisches Gerät im Sinne dieser Verordnung ist ein transportables Gerät, das elektronische Schaltkreise enthält und mittels eigener Energieversorgung betrieben oder aus einer Bordsteckdose versorgt wird. Betrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts mit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen), nicht jedoch solche Betriebsarten, die lediglich Einschaltvorgänge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung gespeicherter Daten dienen. Sendefunktion bedeutet die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagnetischen Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz; die Ausstrahlung von Licht oder Wärme wie etwa bei einer Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.

§ 2Weitergehende Freistellungen

(1)Der Luftfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von elektronischen Geräten mit Sendefunktion allgemein oder im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn der Luftfahrzeughersteller oder ein Entwicklungsbetrieb dem Luftfahrzeughalter die Verträglichkeit der unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Geräte mit der Bordelektronik unter Berücksichtigung der verwendeten Frequenzen und Sendeleistungen nachgewiesen hat. Der Luftfahrzeughalter hat den verantwortlichen Luftfahrzeugführer vor Antritt des Fluges über Inhalt und Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.
(2)Bei Luftfahrzeugen mit weniger als 5,7 Tonnen Höchstabflugmasse, die nicht in einem Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Geräten mit Sendefunktion im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, dass in dem eingesetzten Luftfahrzeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb des betreffenden Geräts nicht auftritt. Als derartige Störung ist jede Beeinflussung anzusehen, die zu Verfälschungen oder Ausfällen von Anzeigen, Kommunikationseinrichtungen, Kontroll- oder Steuersignalen des Luftfahrzeuges führt.

§ 3Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

Die Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gemäß § 12 des Luftsicherheitsgesetzes bleiben unberührt.

§ 4Hinweispflicht

Spätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, während des Abrollens zum Start und vor Beginn des Endanflugs sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder von der Luftfahrzeugbesatzung in geeigneter Weise über die für elektronische Geräte geltenden Betriebseinschränkungen und Verbote zu unterrichten.

§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)-

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.