Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt den Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind, in Luftfahrzeugen. Sie legt fest, welche Geräte unter welchen Bedingungen betrieben werden dürfen und welche Ausnahmen es von einem generellen Betriebsverbot gibt.
Für wen: Betreiber und Insassen von Luftfahrzeugen; Luftfahrzeughalter und verantwortliche Luftfahrzeugführer.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Paragraphen
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Ausnahmen vom Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen.
- Bedingungen für den Betrieb bestimmter elektronischer Geräte, insbesondere solcher mit Sendefunktion.
- Möglichkeiten für Luftfahrzeughalter oder verantwortliche Luftfahrzeugführer, weitergehende Freistellungen zu erteilen.
- Die Pflicht zur Unterrichtung der Fluggäste über Betriebsverbote und -einschränkungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber und Insassen von Luftfahrzeugen.
- Luftfahrzeughalter und verantwortliche Luftfahrzeugführer.
Was sind die Eckpunkte?
- Medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung von Körperfunktionen notwendig sind, sind vom Betriebsverbot ausgenommen.
- Geräte, die nur mit Solarzellen oder Knopfzellen betrieben werden und keine Sendefunktion haben, sind ebenfalls ausgenommen.
- Tragbare Navigations- und Aufzeichnungsgeräte sind erlaubt.
- Andere elektronische Geräte ohne Sendefunktion (z.B. Laptops, Unterhaltungsgeräte) dürfen nicht während des Rollens, Starts, Endanflugs und der Landung betrieben werden.
- Elektronische Geräte mit Sendefunktion dürfen nur betrieben werden, wenn das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.
- Der Luftfahrzeughalter kann unter bestimmten Voraussetzungen (Nachweis der Verträglichkeit durch Hersteller oder Entwicklungsbetrieb) weitergehende Freistellungen erteilen.
- Bei Luftfahrzeugen unter 5,7 Tonnen Höchstabflugmasse, die nicht in einem Luftfahrtunternehmen betrieben werden, kann der verantwortliche Luftfahrzeugführer Freistellungen erteilen, wenn ein Bodenversuch die Störungsfreiheit nachweist.
- Fluggäste müssen spätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, während des Abrollens zum Start und vor Beginn des Endanflugs über die Regeln informiert werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
EingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1Verbotsausnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes
§ 2Weitergehende Freistellungen
§ 3Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Die Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gemäß § 12 des Luftsicherheitsgesetzes bleiben unberührt.
§ 4Hinweispflicht
Spätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, während des Abrollens zum Start und vor Beginn des Endanflugs sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder von der Luftfahrzeugbesatzung in geeigneter Weise über die für elektronische Geräte geltenden Betriebseinschränkungen und Verbote zu unterrichten.
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.