Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie*
Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Planungssicherstellungsgesetz, wurde geschaffen, um sicherzustellen, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie ordnungsgemäß ablaufen können. Es sollte die Durchführung dieser Verfahren erleichtern, auch wenn bestimmte Beteiligungsmöglichkeiten eingeschränkt waren.
Was es regelt
- Die Anwendung von Regelungen auf bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren.
- Die Wiederholung von Verfahrensschritten unter bestimmten Bedingungen.
- Die Weitergeltung von Bestimmungen für nicht abgeschlossene Verfahrensschritte.
- Die Anwendung von Fehlerfolgenregelungen bei Bekanntmachungen.
Wen es betrifft
- Behörden und Stellen, die Planungs- und Genehmigungsverfahren durchführen.
- Personen und Organisationen, die an solchen Verfahren beteiligt sind.
Eckpunkte
- Die §§ 1 bis 5 des Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- Das restliche Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2029 außer Kraft.
- Regelungen des Gesetzes können auch auf Verfahren angewendet werden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden.
- Ein bereits begonnener Verfahrensschritt muss wiederholt werden, wenn er nach diesem Gesetz durchgeführt werden soll, es sei denn, er begann vor dem 16. März 2020 und die Beteiligung hätte nach diesem Gesetz entfallen können.
Gesetzestext
Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-PandemieAufhDie §§ 1 bis 5 treten gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 4.12.2023
§§ 1bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 id
F d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.3.2021 I 353 über den 31.3.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 18.3.2021 I 353 über den 31.12.2025 hinaus bis zum 30.9.2027 verlängert worden.
§§ 1bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 id
F d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 8.12.2022 I 2234 über den 31.12.2022 hinaus bis zum 31.12.2023 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 8.12.2022 I 2234 über den 30.9.2027 hinaus bis zum 30.9.2028 verlängert worden.
§§ 1bis 5 ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 id
F d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. a G v. 4.12.2023 I Nr. 344 über den 31.12.2023 hinaus bis zum 31.12.2024 verlängert worden. Im Übrigen ist die Geltung dieses G durch § 7 Abs. 2 Satz 2 idF d. Art. 3 Nr. 3 Buchst. b G v. 4.12.2023 I Nr. 344 über den 30.9.2028 hinaus bis zum 30.9.2029 verlängert worden.StandZuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2023 I Nr. 344Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist, Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.
- 2012, S. 1). (+++ Textnachweis ab: 29.5.2020 +++)(+++ Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 4 Satz 5 u. § 5 Abs. 7 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092) EURL 75/2010 (CELEX Nr: 32010L0075) EGRL 42/2001 (CELEX Nr: 32001L0042) EURL 18/2012 (CELEX Nr: 32012L0018) +++) PlanSiGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: PlanSiG(XXXX) §§ 1 bis 5(weggefallen) PlanSiG§ 6Übergangsregelung
- Dezember 2024 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des
- September 2029 außer Kraft.