Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Gemeinschaftspatent und ändert bestehende Vorschriften im Patentrecht. Es legt fest, wie bestimmte Teile des Patentgesetzes auf ältere Anmeldungen und Patente anzuwenden sind.
Für wen: Personen, die Patentanmeldungen beim Deutschen Patentamt eingereicht haben; Inhaber von Patenten oder eingetragenen Gebrauchsmustern.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Geistiges Eigentum
- Artikel
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung und Änderung von Artikel II des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen.
- Änderungen patentrechtlicher Vorschriften.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen für Patentanmeldungen und gerichtliche Verfahren.
- Die Gebühren bei Prüfungsanträgen für bestimmte Patentanmeldungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Patentanmeldungen beim Deutschen Patentamt eingereicht haben.
- Inhaber von Patenten oder eingetragenen Gebrauchsmustern.
Was sind die Eckpunkte?
- Bestimmte Paragraphen des Patentgesetzes und des Gebührenverzeichnisses sind in der neuen Fassung nicht auf Anmeldungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden.
- Die Frist zur Entrichtung der Jahresgebühr für bestimmte Patentanmeldungen, deren Anmeldetag der letzte Tag eines Monats ist, verlängert sich um einen Tag.
- Gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften behandelt.
- Für Prüfungsanträge zu Patentanmeldungen, die vor dem 1. November 1976 eingereicht wurden, gelten unterschiedliche Gebührensätze: Sind Antrag und Gebührenzahlung bis zum 3. August 1979 eingegangen, gilt die Gebühr nach den bis zum 1. November 1976 anzuwendenden Sätzen; ansonsten gelten die ab dem 1. November 1976 gültigen Sätze.
Geistiges Eigentum
Gesetzestext
Gesetzestext
Art 1
Anwendung und Änderung von Artikel II des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen
(XXXX) Art 2 bis 7
020Kapitel 2Änderung patentrechtlicher Vorschriften
Art 8
-
Art 9
-
Art 10
-
Art 11
-
030Kapitel 3Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 12Anmeldungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
Art. 12 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt § 17 PatG idF d. Bek. v. 16.12.1980, 1981 I 1
Art 13Anhängige gerichtliche Verfahren
Art 14
Gebühr bei Prüfungsanträgen§ 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2188), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf Anträge gemäß § 28b des Patentgesetzes zu Patentanmeldungen, die vor dem
- November 1976 eingereicht worden sind, wie folgt anzuwenden: 1.Sind der Antrag und die Gebührenzahlung bis zum
- August 1979 eingegangen, so gilt nur die Gebühr nach den bis zum
- November 1976 anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet. 2.Im übrigen sind die vom
- November 1976 an geltenden Gebührensätze anzuwenden.
Art 15Neufassung des Patentgesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Art 16Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.