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Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz regelt die Zahlbarmachung von Renten für Personen, die während der nationalsozialistischen Zeit in einem Ghetto zwangsweise beschäftigt waren. Es soll sicherstellen, dass diese Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht bereits durch andere soziale Sicherungssysteme abgedeckt sind.

Für wen: Verfolgte, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und dort gegen Entgelt gearbeitet haben; Hinterbliebene dieser Verfolgten.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Paragraphen
5
Gerichtsentscheidungen
20
Am häufigsten zitierte Vorschriften
§ 3 (16) · § 1 (14) · § 2 (4)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto unter bestimmten Bedingungen.
  • Die Fiktion von Beitragszahlungen für diese Ghetto-Beitragszeiten.
  • Besonderheiten beim Rentenbeginn und der Neufeststellung von Rentenansprüchen.
  • Die Auszahlung und Verzinsung dieser Renten.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Verfolgte, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und dort gegen Entgelt gearbeitet haben.
  • Hinterbliebene dieser Verfolgten.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Beschäftigung im Ghetto muss aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen und gegen Entgelt ausgeübt worden sein.
  • Das Ghetto muss in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs gelegen haben.
  • Beiträge gelten für diese Zeiten als gezahlt, auch wenn keine tatsächlichen Beiträge geleistet wurden.
  • Ein Antrag auf Rente gilt als am 18. Juni 1997 gestellt, bei Hinterbliebenenrenten frühestens mit dem Todestag, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift

20
§/Art. 1, 3
§/Art. 1, 3
§/Art. 1, 3
§/Art. 1, 2
§/Art. 1, 3
§/Art. 1, 3

Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (5)
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Fiktion der Beitragszahlung
  3. § 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung
  4. § 4 Auszahlung
  5. § 5 Verzinsung

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1997 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 20.6.2002 I 2074 vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 2 dieses G am 1.7.1997 in Kraft getreten.

§ 1Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1.die Beschäftigunga)aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,b)gegen Entgelt ausgeübt wurde und2.das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Als System der sozialen Sicherheit ist jedes System anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen wurden, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen zu sichern.
(2)Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3)Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4)Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

§ 2Fiktion der Beitragszahlung

(1)Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar 1.für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie 2.für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten).
(2)Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.

§ 3Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung

(1)Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am
  1. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem
  2. Juni 1997 verstorben ist.
(2)Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
(3)Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
(4)Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(5)Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
(6)Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
(7)Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

§ 4Auszahlung

Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.

§ 5Verzinsung

(1)Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002.
(2)In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des ersten vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.