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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Kurz gesagt

Diese Verordnung überträgt spezifische Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Sie legt fest, welche Rolle das Bundesamt bei der Umsetzung verschiedener EU-Verordnungen spielt.

Was es regelt

  • Die Rolle des Bundesamtes als Verbindungsstelle für amtliche Kontrollen im Bereich Lebens- und Futtermittelrecht, Tiergesundheit, Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.
  • Die Zuständigkeit des Bundesamtes für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.
  • Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
  • Die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Entgegennahme und Bewertung von Anträgen zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten von Pestiziden.

Wen es betrifft

  • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
  • Personen und Unternehmen, die von den genannten EU-Verordnungen im Bereich Lebensmittel, Futtermittel, Tier- und Pflanzenschutz betroffen sind.

Eckpunkte

  • Das Bundesamt ist die zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen).
  • Es ist die zuständige nationale Behörde für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel gemäß Artikel 1 Abs. 4 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
  • Es ist die zuständige Behörde für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
  • Das Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme und Bewertung eines Antrags zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitStand

(+++ Textnachweis ab: 10.6.2008 +++)

Artikel 1Abs.

4 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,3.zuständige Behörde nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,4.zuständige Stelle für die Entgegennahme und Bewertung eines Antrags zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,5.

Artikel 7Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr.

2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,6.

Artikel 15der Verordnung (EG) Nr.

1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,7.zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom
  2. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung. BVLAÜV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. BVLAÜVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.