Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Dienstleistungsverkehr in Deutschland. Es legt fest, wer eidesstattliche Versicherungen abnehmen darf und ermächtigt die Bundesregierung, Vorschriften zur Anpassung deutscher Gesetze an EU-Richtlinien zu erlassen.
Für wen: Notare und Konsuln, die eidesstattliche Versicherungen abnehmen; Deutsche Staatsangehörige, die eidesstattliche Versicherungen ablegen müssen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
- Paragraphen
- 6
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeit für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, die in EU-Richtlinien vorgesehen sind.
- Die Inhalte einer eidesstattlichen Versicherung zur Konkursfreiheit.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Vorschriften zur Durchführung von EU-Richtlinien für gewerbliche Tätigkeiten zu erlassen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Vorschriften zur Durchführung von EU-Richtlinien für selbständige Tätigkeiten in Nahrungs- und Genussmittelgewerben zu erlassen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Notare und Konsuln, die eidesstattliche Versicherungen abnehmen.
- Deutsche Staatsangehörige, die eidesstattliche Versicherungen ablegen müssen.
- Personen und Unternehmen, die gewerbliche Tätigkeiten oder selbständige Tätigkeiten in Nahrungs- und Genussmittelgewerben ausüben möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Notare sind für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
- Konsuln sind innerhalb ihres Amtsbezirks auch für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen deutscher Staatsangehöriger zuständig.
- Die eidesstattliche Versicherung zur Konkursfreiheit muss angeben, ob und wann ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.
- Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen, um EU-Richtlinien zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Dienstleistungsverkehr umzusetzen.
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Bank-, Versicherungs- und Finanzmarktrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien DienstleistungsverkehrStandGeändert durch Art. 70 G v. 5.10.1994 I 2911(+++ Textnachweis ab: 20.12.1970 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
-
§ 5Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.