Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Es legt fest, welche Behörden die Aufsicht führen und welche bayerischen Rechtsvorschriften dabei entsprechend anzuwenden sind.
Was es regelt
- Die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die beiden Versorgungsanstalten.
- Die Anwendung von Vorschriften des bayerischen Rechts für diese Anstalten.
- Besondere Regelungen für die Sicherheitsrücklage und die Verwaltungskostenrückstellung der Anstalten.
- Die Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsrats der Anstalten.
Wen es betrifft
- Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
- Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Aufsicht, die von bayerischen Behörden ausgeübt wird.
- Bestimmte Teile des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der zugehörigen Verordnung gelten entsprechend.
- Die Sicherheitsrücklage soll mindestens 5 Prozent des Barwerts der Rentenanwartschaften und laufenden Rentenzahlungen betragen.
- Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besetzt.
Gesetzestext
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen KulturorchesterStandGeändert durch Art. 12e G v. 11.2.2021 I 154SonstErsetzt G 7631
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
§ 1
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird im Wege der Organleihe von den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern ausgeübt.
§ 2
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des bayerischen Rechts entsprechend: 1.der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2008 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt durch § 1 Absatz 330 der Verordnung vom
- März 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98) geändert worden ist, und2.die Bayerische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom
- Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch die Verordnung vom
- September 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611) geändert worden ist.An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Arbeitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
§ 3
§ 4
§ 5Die Rechnungslegung für vor dem 1.
Januar 2021 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung dieses Gesetzes.