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Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz*

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Diese Verordnung regelt die Pflichten von Stellen, die urheberrechtlich geschützte Werke für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zugänglich machen. Sie soll sicherstellen, dass diese Werke in barrierefreien Formaten verantwortungsvoll verbreitet werden.

Für wen: Befugte Stellen, die urheberrechtlich geschützte Werke für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung nutzen wollen; Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhaber und andere befugte Stellen.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Geistiges Eigentum
Paragraphen
5
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Sorgfalts- und Informationspflichten von befugten Stellen.
  • Die Auskunftspflichten dieser Stellen gegenüber bestimmten Personengruppen.
  • Die Aufsicht über diese befugten Stellen durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
  • Die Anzeigepflichten der befugten Stellen bei der Aufsichtsbehörde.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Befugte Stellen, die urheberrechtlich geschützte Werke für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung nutzen wollen.
  • Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhaber und andere befugte Stellen.

Was sind die Eckpunkte?

  • Befugte Stellen müssen Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass Vervielfältigungsstücke in barrierefreiem Format nur an Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verbreitet werden.
  • Sie müssen geeignete Schritte unternehmen, um unzulässiger Vervielfältigung oder Verbreitung entgegenzuwirken und Werke sorgfältig behandeln.
  • Informationen über die Einhaltung dieser Pflichten müssen veröffentlicht und aktuell gehalten werden.
  • Das Deutsche Patent- und Markenamt ist die Aufsichtsbehörde und führt eine Liste aller angezeigten befugten Stellen, die barrierefrei auf ihrer Internetseite veröffentlicht wird.

Geistiges Eigentum

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Geistiges Eigentum

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (5)
  1. § 1 Sorgfalts- und Informationspflichten
  2. § 2 Auskunftspflichten
  3. § 3 Aufsicht über befugte Stellen
  4. § 4 Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
  5. § 5 Inkrafttreten

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2017/1564 (CELEX Nr: 32017L1564) +++)

EingangsformelAuf Grund des § 45c Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1Sorgfalts- und Informationspflichten

Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie 1.Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;2.geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;3.Werke oder andere Schutzgegenstände und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;4.Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.

§ 2Auskunftspflichten

(1)Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, 1.von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;2.mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.
(2)Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.

§ 3Aufsicht über befugte Stellen

(1)Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.
(2)Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.
(3)Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
(4)Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 4Anzeige bei der Aufsichtsbehörde

(1)Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.
(2)Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese barrierefrei auf ihrer Internetseite.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.