Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz*
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Pflichten von Stellen, die urheberrechtlich geschützte Werke für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zugänglich machen. Sie soll sicherstellen, dass diese Werke in barrierefreien Formaten verantwortungsvoll verbreitet werden.
Für wen: Befugte Stellen, die urheberrechtlich geschützte Werke für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung nutzen wollen; Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhaber und andere befugte Stellen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Geistiges Eigentum
- Paragraphen
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Sorgfalts- und Informationspflichten von befugten Stellen.
- Die Auskunftspflichten dieser Stellen gegenüber bestimmten Personengruppen.
- Die Aufsicht über diese befugten Stellen durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
- Die Anzeigepflichten der befugten Stellen bei der Aufsichtsbehörde.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Befugte Stellen, die urheberrechtlich geschützte Werke für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung nutzen wollen.
- Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhaber und andere befugte Stellen.
Was sind die Eckpunkte?
- Befugte Stellen müssen Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass Vervielfältigungsstücke in barrierefreiem Format nur an Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verbreitet werden.
- Sie müssen geeignete Schritte unternehmen, um unzulässiger Vervielfältigung oder Verbreitung entgegenzuwirken und Werke sorgfältig behandeln.
- Informationen über die Einhaltung dieser Pflichten müssen veröffentlicht und aktuell gehalten werden.
- Das Deutsche Patent- und Markenamt ist die Aufsichtsbehörde und führt eine Liste aller angezeigten befugten Stellen, die barrierefrei auf ihrer Internetseite veröffentlicht wird.
Geistiges Eigentum
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2017/1564 (CELEX Nr: 32017L1564) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45c Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1Sorgfalts- und Informationspflichten
Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie 1.Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;2.geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;3.Werke oder andere Schutzgegenstände und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt;4.Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.
§ 2Auskunftspflichten
§ 3Aufsicht über befugte Stellen
§ 4Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.