Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverw
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörde für die Bearbeitung von Beschwerden (Widersprüchen) und die Vertretung bei Klagen von Mitarbeitern bestimmter Bundesgerichte in Bezug auf Gehalt, Umzugskosten und Trennungsgeld zuständig ist. Sie überträgt diese Aufgaben an das Bundesverwaltungsamt.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche von Beschäftigten.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen dieser Beschäftigten.
- Angelegenheiten der Besoldung (Gehalt).
- Angelegenheiten des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Bundesverwaltungsgerichts.
- Beschäftigte des Bundespatentgerichts.
- Beschäftigte des Bundesfinanzhofs.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Widersprüche, wenn es die ursprüngliche Maßnahme getroffen hat.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann in Einzelfällen selbst entscheiden oder die Vertretung bei Klagen abweichend regeln.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt die Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13g.
- Die Regelungen gelten auch für Widersprüche und Widerspruchsbescheide, die vor dem 1. Juni 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bearbeitet wurden.
Gesetzestext
BVAÜWidVertrAnO2017-05-31BGBl I2017, 1470Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsge
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom
- April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an:
§ 1Entscheidung über Widersprüche
§ 2Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts bis einschließlich A 13g, des Bundespatentgerichts und des Bundesfinanzhofs übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen. (+++ § 2: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)
§ 3Übergangsregelung
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom
- Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts vom
- März 2015 (BGBl. I S. 315),2.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts vom
- März 2015 (BGBl. I S. 316) sowie3.die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts vom
- März 2015 (BGBl. I S. 319).