Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete (Anhang IX der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die zugelassenen Fahrtgebiete für Fahrgastboote, die zwischen 13 und 35 Passagiere befördern. Es legt fest, auf welchen Wasserstraßen diese Boote fahren dürfen.
Für wen: Betreiber von Fahrgastbooten, die mehr als 12, aber höchstens 35 Fahrgäste befördern; Fahrgäste, die mit solchen Booten reisen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beförderung von Fahrgästen durch Fahrgastboote.
- Die Anzahl der Fahrgäste, die befördert werden dürfen (mehr als 12 bis höchstens 35).
- Die spezifischen Wasserstraßen und Abschnitte, die für diese Fahrten zugelassen sind.
- Die Einteilung der Fahrtgebiete in Zonen (Zone 3 und Zone 4).
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Fahrgastbooten, die mehr als 12, aber höchstens 35 Fahrgäste befördern.
- Fahrgäste, die mit solchen Booten reisen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Beförderung ist auf mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgäste beschränkt.
- Die zugelassenen Fahrtgebiete sind in Zone 3 (z.B. Donau, Müritz) und Zone 4 (umfassende Liste von Wasserstraßen wie Elbe, Mosel, Spree-Oder-Wasserstraße) unterteilt.
- Für die Donau ist das Fahrtgebiet von der Schleuse Straubing (km 2 322,02) bis zur Liegestelle Windorf (km 2 246,20) zugelassen.
- Die Müritz ist als Gesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz) zugelassen.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
BinSchUO2018Anh IX2018-09-21BGBl I2018, 1398, 1552Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete(Anhang IX der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)StandZuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 18 V v. 14.10.2025 I Nr. 242 (+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++)(+++ Text der Verordnung siehe: BinSchUO 2018 +++) BinSchUO2018Anh IX(XXXX)(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1552 - 1553) Zone 3WasserstraßeFahrtgebietDonauVon der Schleuse Straubing (km 2 322,02) bis zur Liegestelle Windorf (km 2 246,20)MüritzGesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz) Zone 4WasserstraßeFahrtgebietBerlin-Spandauer-Schifffahrtskanal–Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20)–Westhafen-Verbindungskanal–Westhafenkanal–Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)Dahme-Wasserstraße–Von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (km 0,06) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (km 26,04)–Teupitzer Gewässer–Storkower Gewässer–NotteElbeVon der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis Kreinitz (km 119,20)HavelkanalVon der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,41) bis zur Einmündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 34,59)Havel-Oder-Wasserstraße–Von der Spreemündung bei Spandau (km 0,00) bis zur Schleusenbrücke Lehnitz (km 28,24) [Spandauer Havel, Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee)]–Tegeler See–Oranienburger Havel–Werbelliner GewässerMoselVon der deutsch-französischen Grenze bei Apach bis zum RheinMüritz-Elde-Wasserstraße–Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee)–Stör-Wasserstraße (Störkanal, Stör, Schweriner See nebst Ziegelsee)Müritz-Havel-Wasserstraße–Von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 32,02)–Seearm Nordostteil Labussee–Mirower Adlersee und Vilzsee–Großer Peetschsee–Rheinsberger Gewässer–Großer Prebelowsee–Zechliner Gewässer–Dollgowsee–Großer Pälitzsee SüdwestteilObere Havel-Wasserstraße–Vom Ende des Voßkanals (km 0,00) bis zum Nordostende Zierker See (km 94,41) [Voßkanal, Obere Havel, Kammerkanal, Malzer Kanal]–Seearm Nordostteil Ziernsee–Wentow-Gewässer–Templiner Gewässer–Lychener GewässerPareyer VerbindungskanalVon der Abzweigung aus der Elbe (km 0,01) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (km 3,34)Rüdersdorfer GewässerVom Südende Dämeritzsee (km –0,50) bis Tasdorf (km 10,48)SaaleVon Bad Dürrenberg (km 124,16) bis zur Einmündung in die Elbe (km 0,00)Spree-Oder-Wasserstraße–Von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder in Eisenhüttenstadt (km 130,17) [Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Langer See, Dahme, Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree, Oder-Spree-Kanal]–Landwehrkanal–Spreekanal–Müggelspree bis km 11,85 mit Großer Müggelsee und Dämeritzsee–Wasserstraße Seddinsee und Gosener KanalTeltowkanal–Von der Abzweigung aus der Potsdamer Havel (km –0,55) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,84) [Glienicker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See]–Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlsee, Kleiner Wannsee]Untere Havel-Wasserstraße–Von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Havelbrücke in Plaue (km 68,02) [Pichelsdorfer Havel, Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer-Kanal, Brandenburger Oberhavel, Silokanal]–Potsdamer Havel mit Templiner See, Schwielowsee, Großer Zernsee, Kleiner Zernsee–Ketziner Havel–Großer Wannsee