Rentenanpassungsgesetz 1987
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1987 aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
- Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung ab dem 1. Juli 1987.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Juli 1987 angepasst.
- Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, erhalten eine Erhöhung um 3,8 Prozent.
- Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1987 beträgt 28.945 Deutsche Mark in der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung und 29.252 Deutsche Mark in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 1987 zwischen 414 Deutsche Mark und 1.656 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
gesetz 1987Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1987 +++)
010Erster AbschnittRentenversicherung
§ 1Grundsatz
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1986 auf das Jahr 1987 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1987 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§ 2Formelrenten
§ 3Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.
§ 4Allgemeines
§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 28.945 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 29.252 Deutsche Mark.
020Zweiter AbschnittUnfallversicherung
§ 6Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1987 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0303.
§ 7Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1987 an zwischen 414 Deutsche Mark und 1.656 Deutsche Mark monatlich.
030Dritter AbschnittSchlußvorschriften
§ 8Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.