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Rentenanpassungsgesetz 1987

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung von Renten und Geldleistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 1987 aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage.

Was es regelt

  • Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Anpassung von Knappschaftsausgleichsleistungen.
  • Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes in der Unfallversicherung ab dem 1. Juli 1987.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eckpunkte

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Juli 1987 angepasst.
  • Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, erhalten eine Erhöhung um 3,8 Prozent.
  • Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1987 beträgt 28.945 Deutsche Mark in der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung und 29.252 Deutsche Mark in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Das Pflegegeld in der Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 1987 zwischen 414 Deutsche Mark und 1.656 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

gesetz 1987Stand

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1987 +++)

010Erster AbschnittRentenversicherung

§ 1Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1986 auf das Jahr 1987 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1987 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2Formelrenten

(1)Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 ermittelt wird.
(2)Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.

§ 4Allgemeines

(1)Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2)Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3)Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 28.945 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 29.252 Deutsche Mark.

020Zweiter AbschnittUnfallversicherung

§ 6Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1987 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0303.

§ 7Pflegegeld

Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1987 an zwischen 414 Deutsche Mark und 1.656 Deutsche Mark monatlich.

030Dritter AbschnittSchlußvorschriften

§ 8Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.