Gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie lange Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften nach Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt oder gespeichert werden dürfen. Es stellt sicher, dass dies nur so lange geschieht, wie es bestimmte Interessen erfordern.
Was es regelt
- Die Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens.
- Die Aufbewahrung und Speicherung von Aktenregistern, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sowie Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden.
- Die Festlegung von allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen durch Rechtsverordnung.
- Die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Regelung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
Wen es betrifft
- Gerichte und Staatsanwaltschaften.
- Verfahrensbeteiligte und sonstige Personen, deren schutzwürdige Interessen betroffen sind.
Eckpunkte
- Akten dürfen nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
- Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie Archivgesetze bleiben unberührt.
- Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Details zur Aufbewahrung und Speicherung sowie die allgemeinen Fristen.
- Die Regelungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, insbesondere der Beschränkung der Fristen auf das Erforderliche.
Gesetzestext
SchrAGJAktAG2005-03-22BGBl I2005, 837, 852JustizaktenaufbewahrungsgesetzGesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des VerfahrensStandGeändert durch Art. 3 G v. 16.10.2020 I 2187 (+++ Textnachweis ab: 1.4.2006 +++)Das G wurde als Artikel 11 G v. 22.3.2005 I 837 (JKomG) vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 16 Abs. 2 am 1.4.2006 in Kraft. Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 5.7.2017 I 2208 mWv 1.1.2018 SchrAGJAktAG§ 1Aufbewahrung und Speicherung von AktenAkten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt. SchrAGJAktAG§ 2Verordnungsermächtigung