Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherunge
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine weitere Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und passt die Renten sowie Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an. Es beinhaltet auch Übergangs- und Schlussvorschriften.
Was es regelt
- Die weitere Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen.
- Die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen.
- Die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Übergangs- und Schlussvorschriften für bestimmte Regelungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen beziehen.
- Personen, die Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
- Personen, die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 nachentrichten möchten.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt, vorbehaltlich bestimmter Absätze, am 1. Januar 1973 in Kraft.
- Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16 sowie Artikel 6 § 4 und § 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Artikel 4 § 4 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
- Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 können ohne Antrag bis zum 31. Dezember 1972 nachentrichtet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
Art 6
Übergangs- und Schlußvorschriften
Art 6§ 1§ 615 Abs.
2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, wenn die neue Ehe nach dem 30. Juni 1963 aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.
Art 6
§ 2(weggefallen)
Art 6
§ 3(weggefallen)
Art 6§ 4
- Dezember 1972 Beiträge für die Zeit vom
- Januar 1956 bis
- Dezember 1972 nachentrichten will, kann diese Beiträge ohne vorherige Antragstellung unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichten. Die Beiträge sind bargeldlos zu zahlen. Hierbei sollen die bei den Postämtern vorliegenden Vordrucke verwandt werden. Bei der Zahlung sind der Vorname, der Familienname, bei Frauen auch der Geburtsname, das Geburtsdatum und, soweit vorhanden, die Versicherungsnummer desjenigen, für den die Beiträge verwendet werden sollen, anzugeben.
Art 6
§ 5-
Art 6
§ 6(weggefallen)
Art 6§ 7Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.