Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgeset
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Rückerstattungsverfahren von den Obersten Rückerstattungsgerichten auf den Bundesgerichtshof. Es legt fest, wie Rechtsmittel in diesen Fällen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und dem Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland.
- Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und der Revision gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in diesen Verfahren.
- Verfahrensregeln für die weitere Beschwerde und die Revision vor dem Bundesgerichtshof.
- Die Erhebung von Gerichtskosten in diesen Verfahren.
Wen es betrifft
- Personen, die Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder dem Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland geltend machen.
- Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof, die mit solchen Verfahren befasst sind.
Eckpunkte
- Gegen abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist die weitere Beschwerde, gegen Endurteile die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig.
- Die weitere Beschwerde und die Revision sind unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
- Die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde und der Revision beträgt einen Monat, bei Wohnsitz im Ausland drei Monate.
- Es besteht kein Anwaltszwang und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Gesetzestext
Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)StandGeändert durch Art. 65 G v. 19.4.2006 I 8
(+++ Textnachweis ab: 23.12.1990 +++)
§ 1
In den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 1969 (BGBl. I S. 1561), und nach dem Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland vom
- Januar 1967 (BGBl. I S. 133) sowie nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in § 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Oberlandesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof (Zivilsenat) statt.
§ 2
Für das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 3
§ 4
§ 5
Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gerichtskosten nicht erhoben.
§ 6
-
§ 7
(weggefallen)