Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgeset

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Rückerstattungsverfahren von den Obersten Rückerstattungsgerichten auf den Bundesgerichtshof. Es legt fest, wie Rechtsmittel in diesen Fällen behandelt werden.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und dem Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland.
  • Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und der Revision gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in diesen Verfahren.
  • Verfahrensregeln für die weitere Beschwerde und die Revision vor dem Bundesgerichtshof.
  • Die Erhebung von Gerichtskosten in diesen Verfahren.

Wen es betrifft

  • Personen, die Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder dem Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland geltend machen.
  • Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof, die mit solchen Verfahren befasst sind.

Eckpunkte

  • Gegen abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist die weitere Beschwerde, gegen Endurteile die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig.
  • Die weitere Beschwerde und die Revision sind unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
  • Die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde und der Revision beträgt einen Monat, bei Wohnsitz im Ausland drei Monate.
  • Es besteht kein Anwaltszwang und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)StandGeändert durch Art. 65 G v. 19.4.2006 I 8

(+++ Textnachweis ab: 23.12.1990 +++)

§ 1

In den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom

  1. September 1969 (BGBl. I S. 1561), und nach dem Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland vom
  2. Januar 1967 (BGBl. I S. 133) sowie nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in § 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Oberlandesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof (Zivilsenat) statt.

§ 2

Für das Verfahren über die Revision und die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 3

(1)Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.
(2)Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.

§ 4

(1)Die weitere Beschwerde und die Revision sind binnen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Beschwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach Satz 1 und 2 sind Notfristen.
(2)Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt.
(3)Ein Anwaltszwang besteht nicht.
(4)Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme der Revision sind nicht anzuwenden.

§ 5

Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gerichtskosten nicht erhoben.

§ 6

-

§ 7

(weggefallen)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.