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Gesetz zu dem Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkom

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Protokoll zu, das die Auslegung eines Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften regelt. Es ermöglicht oder verpflichtet Gerichte, Fragen zur Auslegung dieses Übereinkommens dem Gerichtshof vorzulegen.

Was es regelt

  • Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Protokoll vom 29. November 1996.
  • Die Möglichkeit für Gerichte, Fragen zur Auslegung des Übereinkommens zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
  • Die Verpflichtung für Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr angefochten werden können, solche Fragen vorzulegen.
  • Das Inkrafttreten des Gesetzes und seiner einzelnen Artikel.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Protokolls.
  • Gerichte in Deutschland, die mit Fragen zur Auslegung des genannten Übereinkommens befasst sind.

Eckpunkte

  • Das Gesetz stimmt dem Protokoll vom 29. November 1996 zu.
  • Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es dies für seine Entscheidung für erforderlich hält.
  • Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, müssen solche Fragen vorlegen.
  • Artikel 2 des Gesetzes tritt erst in Kraft, wenn das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zu dem Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen d

(+++ Textnachweis ab: 13.7.2000 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Dem in Brüssel am 29.

November 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung und den hierzu abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Das Protokoll und die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(1)Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden Verfahren stellt, und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, des ersten Protokolls vom 27. September 1996 oder des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zu diesem Übereinkommen bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.
(2)Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

Art 3

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.