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Anordnung des Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie überträgt bestimmte disziplinarrechtliche Befugnisse auf das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Was es regelt

  • Die Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß.
  • Das Erlassen von Widerspruchsbescheiden für bestimmte Verwaltungsakte.
  • Die Festsetzung von Kürzungen des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten.
  • Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die sich gegen vom Direktorium erlassene Verwaltungsakte richten.

Wen es betrifft

  • Beamtinnen und Beamte, die dem Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund nachgeordnet sind.
  • Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.

Eckpunkte

  • Das Direktorium kann Dienstbezüge bis zum Höchstmaß kürzen.
  • Es kann Widerspruchsbescheide für eigene Verwaltungsakte erlassen.
  • Es kann Ruhegehälter von Ruhestandsbeamten kürzen.
  • Die Anordnung ist seit dem 1. April 2024 in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 34§ 127§ 42§ 84

BDGRVBundAnO2024-10-15BGBl. I2024, Nr. 308Anordnung des Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes BDGRVBundAnO(XXXX)Der Vorstand der Deutschen Rent

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2024 +++)

§ 34

Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom

  1. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, sowie–

§ 127Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5.

Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist,die folgende Anordnung: Dem Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund werden für die ihm

geordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 34

Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,2.

§ 42

Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,3.

§ 84

Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Kürzung des Ruhegehalts festzusetzen sowie4.

§ 127

Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes den Dienstherren bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben, zu vertreten, soweit sich diese gegen die von ihm erlassenen Verwaltungsakte richten. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom

  1. April 2024 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
  2. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2500) nur noch auf vor dem
  3. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.