Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt internationalen Abkommen zum Schutz des Urheberrechts zu, die 1971 in Paris unterzeichnet wurden. Es regelt, wie diese Abkommen in Deutschland angewendet werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
- Die Zustimmung zu dem revidierten Welturheberrechtsabkommen und seinen Zusatzprotokollen 1 und 2.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, eine bestimmte Erklärung abzugeben.
- Die Berechnung der Schutzdauer für Werke ausländischer Staatsangehöriger nach dem revidierten Welturheberrechtsabkommen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Regierung.
- Ausländische Staatsangehörige, deren Werke urheberrechtlich geschützt sind.
Eckpunkte
- Deutschland stimmt der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft und dem revidierten Welturheberrechtsabkommen zu.
- Die Bundesregierung darf eine Erklärung gemäß Artikel VI Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft abgeben.
- Für die Schutzdauer ausländischer Werke gelten Artikel IV Abs. 4 bis 6 des revidierten Welturheberrechtsabkommens.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn dieses die Anwendung feststellt.
Gesetzestext
Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts
(+++ Textnachweis ab: 25. 8.1973 +++)
Art 1Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland am 21.
Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt: 1.der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft vom
- September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (bisherige Fassung: Artikel 1 bis 20 Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213; Artikel 22 bis 38 Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348);2.dem revidierten Welturheberrechtsabkommen vom
- September 1952 (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) sowie seinen Zusatzprotokollen 1 und 2.Die Übereinkünfte werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Artikel VI Abs.
1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehene Erklärung abzugeben.
Art 3
-
Art 4
Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem revidierten Welturheberrechtsabkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Abs. 4 bis 6 des revidierten Welturheberrechtsabkommens anzuwenden.
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.