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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister der Finanzen, durch Verordnung Steuerfreiheit für bestimmte eingeführte Waren anzuordnen, um den Warenverkehr zu erleichtern und die Verwaltung zu vereinfachen.

Für wen: Personen oder Unternehmen, die Waren über die Grenzen einführen; Der Bundesminister der Finanzen, der die entsprechenden Verordnungen erlassen kann.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Artikel
6
Gerichtsentscheidungen
1
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Möglichkeit, eingeführte Waren von der Einfuhrumsatzsteuer und anderen Verbrauchsteuern zu befreien.
  • Die Bedingungen, unter denen solche Steuerbefreiungen gewährt werden können.
  • Die Berücksichtigung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften bei der Anordnung von Steuerbefreiungen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Personen oder Unternehmen, die Waren über die Grenzen einführen.
  • Der Bundesminister der Finanzen, der die entsprechenden Verordnungen erlassen kann.

Was sind die Eckpunkte?

  • Steuerfreiheit kann für Waren angeordnet werden, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen.
  • Steuerfreiheit ist auch für eingeführte Waren in kleinen Mengen oder von geringem Wert möglich.
  • Waren, die das Zollgebiet oder das Erhebungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend verlassen hatten, können ebenfalls steuerbefreit werden.
  • Steuerfreiheit ist für Waren an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, technische Öle oder Betriebsmittel vorgesehen, sofern keine schutzwürdigen Interessen der inländischen Wirtschaft verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift

1
§/Art. 17

Steuerrecht

8

Steuerrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (6)
  1. Art 1
  2. Art 2
  3. Art 3
  4. Art 4
  5. Art 5 Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs.
  6. Art 6

Art 1

-

Art 2

-

Art 3

Steuerfreiheit zur Erleichterung des Warenverkehrs und zur

Vereinfachung der VerwaltungDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenzen und zur Vereinfachung der Verwaltung ganz oder teilweise Freiheit von der Einfuhrumsatzsteuer und von anderen Verbrauchsteuern anzuordnen 1.für eingeführte Waren, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen, 2.für eingeführte Waren in kleinen Mengen oder von geringem Wert, 3.für Waren, die das Zollgebiet oder das Erhebungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend verlassen hatten, 4.für eingeführte Waren, die im Zollgebiet oder im Erhebungsgebiet der Verbrauchsteuern nur vorübergehend verwendet und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt, vernichtet, vergällt oder genußunbrauchbar gemacht werden, 5.für eingeführte Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer und andere Verbrauchsteuern erhoben werden, 6.für Waren, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel ein- oder ausgeführt werden, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Er hat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.

Art 4

-

Art 5Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs.

1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 6

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des seiner Verkündung folgenden Monats in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.